Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Verfassungsrechtlich problematisch wäre ein Verordnungsveto auch dann, wenn es dazu führt, dass sich der von Verfassung, Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag festgelegte Zeitpunkt der Inkraftsetzung von neuem Recht verzögert:

- Eine Verordnung kann für die fristgerechte Umsetzung einer Verfassungsbestimmung auch notwendig sein, ohne dass der Bundesrat über eine unmittelbare Zuständigkeit zum Erlass der Verordnung verfügt. Beispiel: Die Änderung der Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV) vom 8. Dezember 2017 stützte sich zwar nicht unmittelbar auf die Bundesverfassung, war aber notwendig zur Umsetzung von Artikel 121a BV (Steuerung der Zuwanderung). Ein Verordnungsveto hätte die von Artikel 197 Ziffer 11 Absatz 2 geforderte Inkraftsetzung von Artikel 121a BV innert drei Jahren nach dessen Annahme von Volk und Ständen weiter verzögert.

- Wenn ein Gesetz das Datum seines Inkrafttretens nicht an den Bundesrat delegiert, sondern dieses Datum selbst festlegt, so wäre es problematisch, wenn die Bundesversammlung durch ein Verordnungsveto die Absicht des Gesetzgebers (=Bundesversammlung und das durch das fakultative Referendumsrecht mitwirkende Volk) vereiteln könnte.

- Wenn die Schweiz völkerrechtliche Verpflichtungen eingeht, welche Anpassungen ihres Rechtes innert einer bestimmten Frist verlangen (Beispiel: Art. 7 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, SR 0.362.31), so könnte ein Verordnungsveto zu einer Vertragsverletzung führen und damit auch den Willen des in der Schweiz für den Vertragsabschluss zuständigen Organs (=Bundesversammlung und das durch das fakultative Referendumsrecht mitwirkende Volk) unterlaufen.

Der hier präsentierte Gesetzesentwurf trägt den verfassungsmässig gebotenen Einschränkungen des Vetorechtes der Bundesversammlung Rechnung.