Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten
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ren damit verzögert würde (wohl häufig um ein ganzes Quartal) und die Wahrscheinlichkeit eines Positionswechsels des das Veto ablehnenden Rates gering ist. Dieser Verzicht auf eine Differenzbereinigung gilt auch bereits im bisher einzigen analogen Fall eines Vetos, nämlich dem Veto, das die zuständigen Kommissionen gegen die vorläufige Anwendung eines völkerrechtlichen Vertrages einlegen können. Lehnt die Kommission eines Rates das Veto ab, so kann der Bundesrat den Vertrag vorläufig anwenden (Art. 152 Abs. 3bisParlG). Nur wenn die Kommissionen beider Räte das Veto annehmen, darf der Bundesrat den Vertrag nicht vorläufig anwenden.
i. Inkraftsetzung der vetopflichtigen Verordnung
Artikel 129b Absatz 4 legt fest, dass die Verordnung oder Verordnungsänderung in Kraft gesetzt werden kann, wenn die Fristen gemäss Absatz 2 unbenützt abgelaufen sind oder wenn ein Rat das Veto abgelehnt hat. Für den Fall des Fristablaufs muss durch geeignete Vollzugsnahmen sichergestellt sein, dass eine zuständige Dienststelle der Bundeskanzlei die nötigen Informationen von den zuständigen Dienststellen der Parlamentsdienste erhält.
Änderung anderer Gesetze
Bestimmte Verordnungen sollen aus rechtlichen oder sachlichen Gründen nicht dem Verordnungsveto unterstellt werden. Artikel 22a Absatz 3 E-ParlG Buchstaben a und b statuieren allgemeine Ausnahmen, die aus rechtlichen Gründen geboten sind: Die Bundesversammlung darf nicht durch ein Verordnungsveto die Umsetzung von übergeordnetem Recht verhindern (siehe die Erläuterungen zu Art. 22a Abs. 3 und die Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit des Verordnungsvetos in Kapitel 5).
Darüber hinaus gibt es Verordnungen, die aus sachlichen Gründen keinem Veto unterstellt werden sollten. Entsprechende Ausnahmen können in den Gesetzen verankert werden, welche den Bundesrat oder die Departemente zum Erlass von Verordnungen ermächtigen. Es sind insbesondere zwei Kategorien von Verordnungen, deren Erlass durch ein Verordnungsveto aus sachlichen Gründen nicht verzögert werden darf:
- Verordnungen, mit welchen so rasch auf neue Entwicklungen (z.B. Katastrophen, Seuchen, internationale Sanktionen, u.ä.) reagiert werden muss, dass die Fristen für die Einreichung eines Antrages für ein Veto und für die Beschlussfassung durch die zuständigen Kommissionen oder die Räte nicht abgewartet werden können (Änderungen anderer Gesetze: Ziff. 3, 6-8, 12-15, 24, 25).
- Verordnungen, mit welchen periodisch, in der Regel per Beginn jedes Jahres Anpassungen an eine Entwicklung vorgenommen werden müssen (Änderungen anderer Gesetze: Ziff. 1, 4, 5, 9-11, 16-23).
Keine Ausnahmeregelungen werden vorgesehen, wenn völkerrechtliche Verträge (insb. die bilateralen Verträge mit der EU) zwar eine Anpassung des Verordnungsrechts verlangen, aber dafür keine Fristen setzen. Ist eine Frist gesetzt, so kann ein Verordnungsveto zu einer klaren Verletzung von übergeordnetem Recht führen;