Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten
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schenrechte, dienen. Im Fall von Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats ist die Schweiz zur Umsetzung völkerrechtlich verpflichtet. Der Erlass der Zwangsmassnahmen muss in jedem Fall rasch erfolgen, damit ihr Zweck erreicht werden kann. Die Verordnungen und ihre Änderungen werden in der Regel dringlich veröffentlicht und treten am selben Tag in Kraft. Die mit dem Verfahren des Verordnungsvetos mögliche Verzögerung würde den Zweck solcher Sanktionen vereiteln.
4 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Technisch ist die zweimalige Publikation der Verordnung bereits mit dem heutigen Publikationssystem möglich. Die zusätzliche Publikation der Verordnung verursacht indessen in der Bundesverwaltung einen Mehraufwand. Durch die Publikation der Erläuterungen fallen in den für die Verordnungen zuständigen Verwaltungseinheiten zusätzliche Arbeiten für die Redaktion und die Übersetzung der Texte an. Wird das Veto erfolgreich ergriffen, so wird die federführende Verwaltungseinheit in der Regel zusätzliche Arbeiten vornehmen und somit zusätzliche Ressourcen beanspruchen müssen. Für die Bundeskanzlei entsteht ein zusätzlicher Aufwand für die Aufbereitung, die Qualitätskontrolle und die Publikation der Erläuterungen sowie die Publikation der Verordnungen im Bundesblatt.
Zwischen 2009 und 2016 wurden pro Jahr durchschnittlich 355 Bundesrats- und Departementsverordnungen (inkl. Änderungs- und Aufhebungserlasse) publiziert (Minimum: 305; Maximum: 402). Davon ausgehend, dass jährlich rund 250 neue Verordnungen und Verordnungsänderungen dem Verordnungsveto unterliegen werden und dass in den meisten Fällen kein Veto ergriffen wird, ist von einem zusätzlichen Stellenbedarf von höchstens einer halben Stelle bei der Bundeskanzlei und einer halben Stelle in der übrigen Bundesverwaltung auszugehen. Dies gilt für eine Veröffentlichung der Erläuterungen auf der Publikationsplattform (Art. 13a PublG), wie sie die Mehrheit der Kommission vorsieht. Der Aufwand für die Qualitätskontrolle und die Übersetzung der Erläuterungen würde hingegen grösser, wenn sie gemäss Antrag der Minderheit IV im Bundesblatt publiziert werden müssen. In diesem Fall wäre von einem zusätzlichen Stellenbedarf von ein bis zwei Stellen bei der Bundeskanzlei und von ein bis zwei Stellen verteilt über die restliche Bundesverwaltung auszugehen.
5 Verfassungsmässigkeit
Die grosse Mehrheit der Verordnungen des Bundesrates und seiner Departemente enthalten gesetzesvertretende Bestimmungen. Artikel 164 Absatz 2 geht davon aus, dass die für den Erlass rechtsetzender Bestimmungen grundsätzlich zuständige Bundesversammlung Rechtsetzungsbefugnisse durch das Gesetz übertragen kann («Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden»). Artikel 182 Absatz 1 BV lautet: «Der Bundesrat erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form der Verordnung, soweit er durch Verfassung oder Gesetz dazu ermächtigt ist». Soweit der Bundesrat durch das Gesetz ermächtigt ist, basiert seine Zuständig-