Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

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Bericht

1 Entstehungsgeschichte

Die Gesetzgebung sah früher gelegentlich vor, dass bestimmte Verordnungen des Bundesrates durch die Bundesversammlung genehmigt werden müssen; diese Genehmigungsvorbehalte sind zwischenzeitlich zum grösseren Teil aufgehoben worden.1 Von 1994 bis 2011 forderten nicht weniger als sechs parlamentarische Initiativen eine generelle Genehmigung von Verordnungen des Bundesrates durch die Bundesversammlung oder ein Verordnungsveto der Bundesversammlung. Alle diese Initiativen wurden abgelehnt; die letzten drei allerdings erst durch den Ständerat, nachdem ihnen der Nationalrat zugestimmt hatte.2

Am 16. Juni 2014 hat Nationalrat Thomas Aeschi (V, ZG) eine weitere parlamentarische Initiative eingereicht, welche die Einführung des Verordnungsvetos fordert. Die Staatspolitische Kommission (SPK) des Nationalrates hat der Initiative am 16. Januar 2015 mit 18 zu 4 Stimmen Folge gegeben. Nachdem die SPK des Ständerates am 20. August 2015 mit 9 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung ihre Zustimmung verweigert hatte, hat der Nationalrat der Initiative am 27. April 2016 mit 120 zu 65 Stimmen bei 5 Enthaltungen Folge gegeben. In der zweiten Runde hat die SPK des Ständerates am 25. August 2016 – in der neuen Legislaturperiode und also mit veränderter Zusammensetzung – mit 8 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt. Darauf hat die SPK des Nationalrates ihrem Sekretariat den Auftrag erteilt, ihr den Vorentwurf der nötigen Gesetzesänderung samt Berichtsentwurf zu unterbreiten.

Die Kommission hat diesen Entwurf an ihrer Sitzung vom 24./25. Mai 2018 beraten und mit 19 zu 5 Stimmen angenommen.

Gemäss Artikel 3a Vernehmlassungsgesetz (SR 172.061) könnte auf ein Vernehmlassungsverfahren verzichtet werden, wenn „das Vorhaben vorwiegend die Organisation oder das Verfahren von Bundesbehörden oder die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bundesbehörden betrifft. Diese Voraussetzung für einen Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren wäre zwar im vorliegenden Fall gegeben. Weil die Vorlage eine wichtige staatsrechtliche Frage beantwortet und auch die Voraussetzungen für eine Einflussnahme der Kantone und der organisierten Interessen auf den bundesstaatlichen Entscheidungsprozess verändert, hat die Kommission aber beschlossen, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

1 Ein Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit ist Art. 7 Abs. 4 des CO -Gesetzes vom 2 8.10.1999 (AS 2000 981); danach unterlagen die Abgabesätze für die CO2-Abgabe der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Im CO2-Gesetz vom 23.12.2011, in Kraft seit 1.1.2013 (AS 2012 6989 ff.), ist diese Genehmigungspflicht nicht mehr enthalten.

2 94.404 Pa.Iv. Spoerry. Genehmigungsvorbehalt bei wichtigen Verordnungen; 02.430 Pa.Iv. Lalive d'Epinay. Verordnungsveto; 06.471 Pa.Iv. Kunz. Genehmigung von Verordnungen durch das Parlament; 08.401 Pa.Iv. Fraktion V. Veto des Parlamentes gegen Verordnungen des Bundesrates; 09.511 Pa.Iv. Müller Thomas. Mitsprache des Parlamentes bei Verordnungen des Bundesrates; 11.480 Pa.Iv. Fraktion V. Mitsprache des Parlamentes bei Verordnungen des Bundesrates.