Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten
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2.5 Verfahren des Verordnungsvetos
Bei der Ausgestaltung dieses Instrumentes ist darauf zu achten, dass es nicht durch Minderheiten zum Zwecke der Obstruktion und Verzögerung verwendet werden kann. Um dies zu verhindern, wird bereits für die Einleitung des Verfahrens für das Ergreifen eines Verordnungsvetos eine hohe Hürde gesetzt, indem mindestens ein Drittel der Mitglieder eines Rates innert der kurzen Frist von 15 Tagen nach Publikation des Verordnungsentwurfs einen entsprechenden Antrag unterschreiben muss. Als weitere Hürde braucht es eine Mehrheit der stimmenden Mitglieder der zuständigen Kommission, welche innert 60 Tagen nach Einreichung des Antrags entscheiden muss. Damit wird erreicht, dass das Begehren gründlich geprüft werden kann und dass der Rat nur solche Begehren behandeln muss, die tatsächlich mehrheitsfähig sind (die Minderheitsanträge II und III schlagen andere Verfahren vor; siehe dazu Kap. 3, Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen, Art. 71 Bst. bbisund Art. 129b). Selbstverständlich verlangt das Zweikammersystem, dass ein von einem Rat angenommenes Veto auch vom anderen Rat unterstützt werden muss, damit es rechtskräftig wird.
Angesichts der hohen Hürden für das Zustandekommen eines Vetos darf damit gerechnet werden, dass es ein Instrument für Ausnahmefälle bleiben wird. Darauf weisen auch die Erfahrungen mit dem ähnlich ausgestalteten Vetorecht des Solothurner Kantonsrates hin: In den 23 Jahren seit Einführung dieses Rechtes sind nur zu 3% der Verordnungen Vetoanträge eingereicht werden und nur 1% der Verordnungen wurde durch ein Veto verhindert.
Hingegen darf erwartet werden, dass die Existenz des Vetorechtes präventive Wirkungen entfalten wird, indem die Verwaltung bei der Vorbereitung von Verordnungen die Absichten des Gesetzgebers sorgfältig interpretieren wird, um das Risiko eines Vetos zu vermindern.
2.6 Argumente der Kommissionsminderheit gegen das Verordnungsveto
Die Kommissionsminderheit (Masshardt, Barrile, Marra, Meyer, Piller Carrard) lehnt die Einführung des Verordnungsvetos ab. Ihrer Ansicht nach missachtet dieses neue Instrument den Grundsatz der Gewaltenteilung, wonach die Bundesversammlung für die Gesetze und der Bundesrat für die Verordnungen zuständig sind. Es führe zu einer unklaren Verteilung der Zuständigkeiten und zu einer Vermischung der Verantwortlichkeiten.
Falls eine Parlamentsmehrheit mit einer Ausführungsverordnung zu einem Gesetz unzufrieden ist, so könne und solle diese Parlamentsmehrheit auf dem Wege einer Änderung des Gesetzes die Delegationsnorm in der Weise präzisieren, dass die missliebige Verordnungsbestimmung in ihrem Sinne geändert werden muss. Die Existenz des Verordnungsvetos würde das Parlament zu unsorgfältiger Gesetzgebung verleiten, indem es auf präzise Regelungen verzichtet im Vertrauen darauf, später eine missliebige Detailregelung mit dem Verordnungsveto verhindern zu können. Indem Gesetze weniger präzise formuliert und z.B. politisch besonders umstrittene Regelungen auf die Verordnungsstufe delegiert werden, würde auch das Referendumsrecht des Volkes eingeschränkt.