Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

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daher sieht Artikel 22a Absatz 3 Buchstabe b E-ParlG für diese Verordnungen eine Ausnahme von der Unterstellung unter das Veto vor. Fehlt eine Frist, so besteht in zeitlicher Hinsicht Spielraum für die Umsetzung des völkerrechtlichen Vertrages. Eine zu grosse Verzögerung könnte zwar auch zur Feststellung einer Vertragsverletzung und den damit verbundenen nachteiligen Konsequenzen führen. Wird gegen eine derartige Verordnung der Antrag für ein Verordnungsveto eingereicht, so darf aber erwartet werden, dass sich keine Mehrheiten in den Kommissionen und Räten finden werden, falls der Bundesrat glaubhaft darlegen kann, dass das Fortbestehen der bilateralen Verträge durch das Verordnungsveto in Frage gestellt wird. Das Risiko einer ernsthaften Vertragsverletzung dürfte jedenfalls noch geringer sein als das analoge Risiko bei Referendumsabstimmungen über Gesetze, die zur Umsetzung von völkerrechtlichen Verträgen notwendig sind.

Für die Prüfung der Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen ist es wichtig, sich vor Augen zu halten, wie gross die Verzögerung des Erlasses einer Verordnung sein kann, wenn sie dem Verordnungsveto untersteht:

- Wird kein Antrag für ein Verordnungsveto eingereicht, so wird das Inkrafttreten um etwa einen Monat verzögert (Zeitbedarf für die Vorbereitung der notwendigen Publikation und Frist von 15 Tagen für die Einreichung des Antrages).

- Wird ein Antrag für ein Verordnungsveto eingereicht und abgelehnt, so wird das Inkrafttreten einer Verordnung um maximal weitere zweieinhalb Monate (bei Ablehnung durch die zuständige Kommission) oder um maximal weitere viereinhalb Monate (bei Ablehnung durch die Räte, falls die zuständige Kommission dem Veto zugestimmt hat) verzögert. Durch eine Verzögerung von dieser Dauer kann die Erfüllung internationaler Verpflichtungen in der Regel nicht ernsthaft gefährdet werden.

- Mit einer grösseren Verzögerung, deren Umfang von den näheren Umständen abhängt und sehr unterschiedlich sein dürfte, ist nur dann zu rechnen, wenn ein Verordnungsveto erfolgreich ist. Wie oben dargelegt, dürfte es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handeln.

1. Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005

Art. 20 Abs. 2bis

Der Bundesrat muss jeweils Ende Jahr mit einer Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Kontingente für Arbeitskräfte aus Nicht-EU/EFTA-Staaten für das kommende Kalenderjahr festlegen, gestützt auf die aktuellen Wirtschaftszahlen, die Prognosen der aktuellen Kontingentsausschöpfung, der konjunkturellen Lage sowie unter Berücksichtigung der Arbeitslosenzahlen. Wenn ein Veto gegen diese Verordnungsänderung möglich wäre, so könnten die Kontingente nicht gestützt auf aktuelle Wirtschaftszahlen und Prognosen festgelegt werden. Auch der Bezug auf die aktuelle Kontingentsausschöpfung würde fehlen. Ein Verordnungsveto würde zudem ein Inkrafttreten auf den 1. Januar des Folgejahres praktisch verunmöglichen. Ein Inkrafttreten auf den