Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

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10. CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011

Art. 11 Abs. 1 und 1bis, Art. 13 Abs. 2bis

Nach Artikel 11 des CO2-Gesetzes legt der Bundesrat die Berechnungsmethode fest, nach welcher für jeden Importeur und Hersteller von Fahrzeugen die Zielvorgabe für die Senkung der CO2-Emissionen berechnet wird. Für diese Berechnung nötig ist die Festlegung des durchschnittlichen Leergewichts der jeweils im Jahr zuvor erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge per 1. Januar des Folgejahres (Art. 135 Bst. c CO2- Verordnung; SR 641.711). Diese Anpassungen nimmt das UVEK vor.

Nach Artikel 13 Absatz 2 des CO2-Gesetzes müssen die Beträge der Sanktionen bei Überschreiten der Zielvorgaben jährlich neu festgelegt werden. Nach Artikel 135 Buchstabe cbisder CO -Verordnung nimmt das UVEK diese Anpassungen vor.

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Wenn ein Verordnungsveto gegen die erwähnten Anpassungen möglich wäre, so könnte dies dazu führen, dass das durchschnittliche Leergewicht und die Sanktionsbeiträge nicht mehr jährlich fristgerecht angepasst werden können. Das hätte für die Importeure erhebliche wirtschaftliche Nachteile.

11. Energiegesetz vom 30. September 2016

Art. 22 Abs. 4

Nach Artikel 22 Absatz 3 des Energiegesetzes (EnG) erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen über die Vergütungssätze für die Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien. Notwendig ist insbesondere auch eine Überprüfung und Anpassung der Vergütungssätze. Die Möglichkeit eines Verordnungsvetos würde es verunmöglichen, die Höhe der Förderung der erneuerbaren Energien rasch genug an die Marktverhältnisse anzupassen. Dies würde zu Übervergütungen und Marktverzerrungen führen. Beispiel: Bei der Photovoltaik mussten in den vergangenen Jahren mehrmals kurzfristig die Vergütungssätze abgesenkt werden, um mit der technologischen Entwicklung schrittzuhalten.

12. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951

Art. 3 Abs. 3

Die in der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI (SR 812.121.11) aufgeführten Verzeichnisse der Stoffe, die der Betäubungsmittelkontrolle unterstehen, müssen bei Auftreten neuer Stoffe ohne Verzug ergänzt werden können, u.U. innert einer kürzeren Frist als derjenigen, die für den Antrag für ein Verordnungsveto gesetzt ist. Die Möglichkeit eines Verordnungsvetos muss daher ausgeschlossen werden.