Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

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entspreche dem üblichen Verfahren. Die Mehrheit hält dem entgegen, dass das neue Instrument des Verordnungsvetos eine ganz andere Funktion hat als die üblichen parlamentarischen Instrumente. Das Verordnungsveto soll als «Notbremse» einer Parlamentsmehrheit dienen gegen eine falsche Interpretation des Willens des Gesetzgebers durch Bundesrat und Verwaltung. Das Verordnungsveto soll nicht der politischen Profilierung dienen können, indem ein Instrument für eine Verzögerung der Umsetzung des Willens der Mehrheit geschaffen wird. Selbstverständlich sind die Interessenvertretung und die damit verbundene politische Profilierung legitimer Ausdruck der grundlegenden Repräsentationsfunktion des Parlamentes und seiner einzelnen Fraktionen und Mitglieder; zur Wahrnehmung dieser Funktion stehen aber bereits genügend andere Verfahren zur Verfügung.

Wenn bei der Gesetzgebung unterlegene Minderheiten die Umsetzung eines Gesetzes durch Einreichung von Minderheitsanträgen für ein Verordnungsveto auf Stufe der Räte systematisch verzögern können, so ermöglicht dies nicht nur eine Obstruktionspolitik, sondern führt auch zu einer erheblichen Mehrbelastung des Rates, was vor allem im Nationalrat angesichts der bereits jetzt hohen Belastung dieses Rates problematisch ist.

f. Behandlung des Antrages im Rat

Der von der Kommission unterstützte Antrag wird vom Rat in der Regel in der auf die Annahme des Antrages folgenden ordentlichen Session behandelt. Diese Vorschrift stellt Anforderungen an die Sessionsplanung, insb. auch in Verbindung mit der Vorschrift von Artikel 129b Absatz 3, wonach der andere Rat ein allfälliges Veto des Erstrates in der Regel in der gleichen Session behandeln muss. Wird ein Antrag für ein Veto in den zwei Wochen zwischen den Sitzungen der Büros zur Festlegung des Sessionsprogramms und dem Sessionsbeginn eingereicht, so müssen die Büros an ihren Sitzungen unmittelbar vor Sessionsbeginn das Programm ergänzen. Immerhin eröffnet der Ausdruck «in der Regel» den nötigen Spielraum für Ausnahmen, z.B. wenn sich nach Rücksprache mit dem Bundesrat oder dem zuständigen Departement ergibt, dass eine Verzögerung keine schwerwiegenden Nachteile mit sich bringt. Grundsätzlich ist aber darauf zu achten, dass die Möglichkeit des Verordnungsvetos den Rechtsetzungsprozess so wenig wie möglich verzögert. Das liegt nicht nur im Interesse von Bundesrat und Verwaltung, sondern muss auch im Bestreben des Gesetzgebers sein, der seine Beschlüsse ohne unnötige Verzögerungen umgesetzt sehen möchte.

Bei der Behandlung des Antrags für ein Verordnungsveto geht es nur um Annahme oder Ablehnung des Antrags; andere Anträge können nicht gestellt werden (abgesehen von allfälligen Ordnungsanträgen). Im Nationalrat wird das Büro eine Beratungskategorie festlegen (Art. 46 ff. GRN). In Frage kommen dürften die Kategorien III oder IV. In Kategorie III sprechen die Fraktionen sowie eine allfällige Kommissionsminderheit je 5 Minuten sowie die Vertretung des Bundesrates und der Kommission (ohne Redezeitbeschränkung); die Debatte dürfte ca. 55 bis 70 Minuten beanspruchen. In Kategorie IV erhalten die Vertretungen des Bundesrates und der Kommission sowie eine allfällige Kommissionsminderheit das Wort; die Debatte dürfte ca. 20 bis 25 Minuten beanspruchen. Beratungsgegenstand ist der Antrag der Kommission, nicht der ursprüngliche, an die Kommission gerichtete Antrag von