Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

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21. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung

Art. 40 Abs. 3 dritter Satz, Art. 43 Abs. 5, Art. 49 Abs. 4 zweiter Satz, Art. 66d Abs. 2

Für eine Nichtunterstellung unter das Verordnungsveto sprechen analoge Gründe wie bei Ziffer 16 (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946; Art. 33terAbs. 6).

22. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952

Art. 16a Abs. 2 zweiter Satz

Für eine Nichtunterstellung unter das Verordnungsveto sprechen analoge Gründe wie bei Ziffer 16 (Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946; Art. 33terAbs. 6).

23. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982

Art. 35 Abs. 2 zweiter Satz

Nach Artikel 35 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes kann der Bundesrat die Höchstdauer der Kurzarbeitsentschädigung bei andauernder erheblicher Arbeitslosigkeit verlängern. In der Praxis kann diese Bestimmung nur sinnvoll umgesetzt werden, wenn das Verfahren stark beschleunigt wird. Die Verzögerung, die durch einen Antrag für ein Verordnungsveto entsteht, könnte betroffene Unternehmen gefährden bzw. Entlassungen veranlassen.

24. Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966

Art. 54 Abs. 3

Das Tierseuchengesetz weist in einer Reihe von Bestimmungen dem Bundesrat die Kompetenz zu, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um die Einschleppung einer Seuche aus dem Ausland und ihre weitere Ausbreitung zu bekämpfen. Solche Verordnungen müssen rasch erlassen werden können, u.U. innert einer kürzeren Frist als derjenigen, die für den Antrag für ein Verordnungsveto gesetzt ist. Die Möglichkeit eines Verordnungsvetos muss daher ausgeschlossen werden.

25. Embargogesetz vom 22. März 2002

Art. 2 Abs. 3 zweiter Satz

Artikel 2 des Embargogesetzes (EmbG) sieht den Erlass von Zwangsmassnahmen vor, um Sanktionen durchzusetzen, die z.B. von der UNO beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Men-