Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten

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Das Verordnungsveto würde zu einer Verzögerung der Inkraftsetzung von Gesetzen führen und könnte eigentliche Blockaden des Gesetzesvollzuges zur Folge haben. Das Parlament trage die Verantwortung für die Gesetzgebung; es sei widersinnig und demokratiepolitisch problematisch, wenn dasselbe Parlament, das ein Gesetz erlassen hat, den Vollzug des Gesetzes, das das Volk implizit oder explizit sanktioniert hat, blockieren kann. Zudem wäre für den Bundesrat und die Verwaltung die Interpretation eines Verordnungsvetos häufig schwierig, da konträre Interessen zu einem solchen Veto führen können.

Es sei damit zu rechnen, dass der Lobbyismus und die von ihm vertretenen partikulären Interessen die Existenz des Verordnungsvetos dazu benützen, um die mit der Ausarbeitung von Verordnungen beauftragte Verwaltung unter Druck zu setzen. Die wenig transparente Einflussnahme solcher Interessen auf den staatlichen Entscheidungsprozess würde damit verstärkt.

Die Einführung des Verordnungsvetos würde die starke Belastung des Parlamentes weiter verstärken und damit die Aufrechterhaltung des Milizcharakters des Parlaments zusätzlich erschweren.

2.7 Entgegnung der Kommission auf die Argumente gegen das Verordnungsveto

Die Kommission geht von einem differenzierten Verständnis der Gewaltenteilung zwischen Bundesversammlung und Bundesrat aus, wie es sich in der Praxis entwickelt hat und wie es von der schweizerischen Staatsrechtslehre z.B. wie folgt analysiert worden ist: «Der Bundesverfassung liegt ein Modell, der geteilten, aber kooperierenden Gewalten zugrunde. Die Bestimmungen über die Zuständigkeiten der Bundesbehörden in der BV […] zeigen anschaulich auf, dass sich die Kompetenzen beider Organe überlagern und von den beiden Institutionen gemeinsam – wenn auch aufgeteilt nach Teilfunktionen – wahrgenommen werden» (René Rhinow/Markus Schefer/Peter Uebersax, Schweizerisches Verfassungsrecht, Basel 2016, Rz. 2267). Bei der Rechtsetzung verfügt der Bundesrat über erhebliche Mitwirkungsrechte (insb. das Initiativ- und Antragsrecht) im Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung; umgekehrt kann die Bundesversammlung auch heute bereits auf den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates einwirken (z.B. durch eine Motion, die eine Verordnungsänderung verlangt). Das Verordnungsveto reiht sich bestens ein in dieses Modell der Gewaltenkooperation, das keineswegs Gewaltenvermischung bedeutet, da die einzelnen Kompetenzen nach wie vor klar definiert und abgegrenzt bleiben. Das Verordnungsveto macht aber auch die Rechtsetzungsprärogative der Bundesversammlung deutlich: Die meisten Verordnungen des Bundesrates beruhen auf einer Rechtsetzungsdelegation durch den Gesetzgeber (siehe dazu auch die Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit der Vorlage unter Ziff. 5). Wer eine Zuständigkeit delegiert, sollte zwar nicht permanent in die Ausübung der delegierten Zuständigkeit eingreifen. Aber er sollte die Möglichkeit haben, in Ausnahmefällen einzugreifen, um seine originäre Zuständigkeit wahrzunehmen.

Es trifft zwar zu, dass die Bundesversammlung gegen eine ihr missliebige Verordnung auch auf dem Wege einer Präzisierung der gesetzlichen Delegationsnorm vorgehen kann. Aber dieser Weg über eine Motion oder eine parlamentarische