Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten
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desrates und der Departemente im 3. Titel des Gesetzes in einem neuen Artikel 22a vorgenommen. Das Verfahren beim Verordnungsveto wird in einem neuen Artikel 129b am Ende des 5. Titels geregelt.
Art. 22 Abs. 3 und Art. 22a
Der geltende Artikel 22 («Gesetzgebung») wird aus Gründen der Übersichtlichkeit aufgeteilt. Für die Regelung der Mitwirkung der Bundesversammlung beim Erlass von rechtsetzenden Verordnungen wird ein neuer Artikel 22a geschaffen. Die gesetzliche Grundlage für die Konsultation der zuständigen Kommissionen zu Verordnungsentwürfen wird von Artikel 22 Absatz 3 nach Artikel 22a Absatz 1 verschoben.
Artikel 22a findet wie der bisherige Artikel 22 Absatz 3 nur Anwendung auf rechtsetzende Verordnungen. «Als rechtsetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen» (Art. 22 Abs. 4 ParlG). Verwaltungsverordnungen (Anweisungen einer Behörde an ihr untergeordnete Behörden ohne Aussenwirkung) werden nicht erfasst.
Artikel 22 Absatz 3 nennt heute nur die Verordnungen des Bundesrates. Der neue Artikel 22a erfasst demgegenüber die Verordnungen des Bundesrates und der Departemente, nicht aber die Verordnungen von Gruppen und Ämtern oder von dezentralisierten Verwaltungseinheiten (z.B. die ETH oder die FINMA). Gemäss Artikel 48 Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) kann der Bundesrat in eigener Zuständigkeit den Erlass von Rechtssätzen an die Departemente delegieren. Würden Verordnungen der Departemente durch Artikel 22a nicht erfasst, so könnte der Bundesrat auf einfache Weise Verordnungen dem Konsultationsrecht der zuständigen parlamentarischen Kommissionen und dem Verordnungsveto entziehen, indem er ihren Erlass einem Departement überträgt. Die Übertragung der Rechtsetzung auf Gruppen und Ämter bedarf aber nach Artikel 48 Absatz 2 einer Ermächtigung durch ein Bundesgesetz. Dasselbe gilt für die Übertragung der Rechtsetzung auf dezentralisierte Verwaltungseinheiten. Das Parlament als Gesetzgeber hat es in diesen Fällen selbst in der Hand, ob es mit der Ermächtigung auf die Anwendung des Konsultations- und Vetorechts verzichtet.
Absatz 3 Buchstaben a und b stipulieren allgemeine Ausnahmen, in welchen kein Vetorecht besteht. Ein parlamentarisches Vetorecht gegen Verordnungen, die der Bundesrat unmittelbar gestützt auf die Bundesverfassung erlässt, wäre unzulässig (Buchstabe a). Die Ausübung des Vetorechts darf auch nicht dazu führen, dass durch die Verfassung, durch ein Gesetz oder durch einen völkerrechtlichen Vertrag gesetzte Fristen nicht eingehalten werden können (Buchstabe b). Diese durch die Verfassung gebotenen Ausnahmen vom Vetorecht werden unter Ziffer 5 dieses Berichtes («Verfassungsmässigkeit») näher erläutert.
Im Weiteren gibt es Verordnungen, deren Erlass aus sachlichen Gründen keinen Aufschub duldet. Diese Ausnahmen müssen mit entsprechenden spezialgesetzlichen