Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/44: Änderung des Parlamentsgesetzes (Einführung des Verordnungsvetos) · 24 Seiten
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13. Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991
Art. 20 Abs. 1bis
Wenn ein Ereignis eintritt, das eine Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität verursacht, so muss der Bundesrat die nötigen Massnahmen innert kürzester Frist anordnen können, u.U. innert einer kürzeren Frist als derjenigen, die für den Antrag für ein Verordnungsveto gesetzt ist. Die Möglichkeit eines Verordnungsvetos muss daher ausgeschlossen werden.
14. Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 2014
Art. 39 Abs. 3
Gestützt auf Artikel 39 des Lebensmittelgesetzes (LMG) kann die zuständige Behörde im Krisenfall auf dem Verordnungsweg Einfuhrbeschränkungen erlassen. Dies ist für die Gewährleistung des Gesundheitsschutzes von grosser Bedeutung (Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit: Dioxin in Guarkernmehl, Kernkraftwerkunfall in Fukushima). Solche Bestimmungen müssen rasch erlassen werden können, u.U. innert einer kürzeren Frist als derjenigen, die für den Antrag für ein Verordnungsveto gesetzt ist. Die Möglichkeit eines Verordnungsvetos muss daher ausgeschlossen werden.
15. Epidemiengesetz vom 28. September 2012
Art. 78 Abs. 1 zweiter Satz und 2
Nach den Artikeln 6 und 7 des Epidemiengesetzes (EpG) kann der Bundesrat die nötigen Massnahmen anordnen, wenn «die ordentlichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen», und u.a. die Gefahr einer «besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit» besteht.
In einer solchen Situation müssen die notwendigen Massnahmen ohne Verzug rechtlich verankert werden und in Kraft treten können (Beispiel: die am Tage der Beschlussfassung durch den Bundesrat in Kraft gesetzte SARS-Verordnung vom 1. April 2003; AS 2003 785).
16. Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom
20. Dezember 1946
Art. 33terAbs. 6
Gemäss Artikel 33terdes Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) passt der Bundesrat die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und