Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten

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Absatz 3 entspricht dem früheren Artikel 8a Absatz 3 und gilt neu auch für die Kontroll- und Schlichtungsverfahren zwischen Pflegeheimen und Versicherern. Um eine geordnete und effiziente Weiterentwicklung der Systeme zu ermöglichen, wird vorgesehen, dass Pflegeheime und Versicherer Kontroll- und Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Bedarfsermittlung vereinbaren. Diese Kontrollverfahren sollen insbesondere sicherstellen, dass die Bedarfsermittlung den in Artikel 8b definierten Anforderungen genügt.

Absatz 4 übernimmt die heute in Absatz 3 bestehende Regel, dass bei Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b die Bedarfsermittlung durch den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin überprüft werden können, wenn voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt werden.

III. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ….

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass den Leistungserbringern und Versicherern bis Ende 2020 Zeit eingeräumt wird, die Bedarfsermittlung in Einklang mit den neuen Anforderungen in Artikel 8b zu bringen. Die Bedarfsermittlung kann folglich noch bis Ende 2020 nach dem bisherigen Recht durchgeführt werden. Damit bleibt nach dem voraussichtlichen Inkrafttreten am 1. Juli 2019 genügend Zeit, um die Zusammenarbeit der Leistungserbringer und Versicherer aufzubauen, die geforderten Zeitstudien zu konzipieren, durchzuführen und die notwendigen Anpassungen an den Systemen umzusetzen und allenfalls auch Schulungen der Leistungserbringer zu Änderungen in der Bedarfsermittlung durchzuführen, auch falls ein Kanton einen Wechsel des Systems wünschen sollte oder vornehmen muss, wenn ein System nicht in der Lage oder willens sein sollte, die neuen Anforderungen von Artikel 8b zu erfüllen.

IV. Inkrafttreten

Die Bestimmungen treten am 1. Juli 2019 in Kraft.