Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten

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Hause und der freiberuflichen Pflegefachpersonen geregelt. Das darin vereinbarte Vorgehen ist in der Regel wie folgt vereinbart:

 Eine ärztliche Anordnung bzw. ein ärztlicher Auftrag muss vorliegen.

 Eine Pflegefachperson, die die im Administrativvertrag festgehaltenen Anforderungen erfüllt, erhebt den Pflegebedarf. Sie verwendet ein Formular, auf das sich die Vertragsparteien geeinigt haben und das alle erforderlichen Angaben enthält. In der Regel steht die Wahl des Bedarfserfassungssystems dem Leistungserbringer im Rahmen der kantonalen Vorgaben frei. Es können die Bedarfserfassungssysteme PLAISIR, RAI/RUG oder BESA eingesetzt werden.

 Das Bedarfsmeldeformular wird, vollständig ausgefüllt, nach Unterzeichnung durch den Arzt und die verantwortliche Pflegefachperson dem Versicherer zugestellt.

Folglich liegt es an der Ärztin oder am Arzt, nach Abklärung des Gesundheitszustandes zu entscheiden, ob eine ambulante Pflege zu Hause oder im Pflegeheim notwendig ist. Über die angemessenen Pflegemassnahmen entscheiden hingegen die Ärztin bzw. der Arzt und das Pflegepersonal gemäss den geltenden Vorschriften (Art. 7 und 8 KLV) gemeinsam. Für die Anwendung der Massnahmen ist anschliessend das Pflegepersonal zuständig. Diese Regelung wurden angenommen, um auch im Interesse der Patientinnen und Patienten eine bestmögliche Koordination zwischen Behandlung und Pflege sicherzustellen.

Wenn die eigene Verantwortung der Pflegefachpersonen bei der Abklärung, Beratung und Grundpflege besser anerkannt werden soll, muss Artikel 8 KLV entsprechend angepasst werden.

1.3 Dauer der ärztlichen Anordnung - Anpassungsvorschlag

Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung ist für eine bestimmte Dauer gültig. Artikel 8 Absatz 6 KLV regelt die maximale Geltungsdauer. Diese beträgt drei Monate bei Akutkranken, sechs Monate bei Langzeitpatientinnen und -patienten und zwei Wochen bei Patientinnen und Patienten der Akut- und Übergangspflege. Eine Verlängerung ist sowohl für die Ärztin oder den Arzt als auch die Pflegenden mit einem gewissen Aufwand verbunden. Insbesondere bei Langzeitpatientinnen und -patienten stellt sich die Frage nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis einer Begrenzung. Wenn diese Beschränkung aufgehoben werden soll, muss Artikel 8 KLV angepasst werden. Artikel 8 Absatz 6bis sieht bereits heute vor, dass bei Personen, die eine Hilflosenentschädigung der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung wegen mittlerer oder schwerer Hilflosigkeit erhalten, der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung bezogen auf Leistungen infolge des die Hilflosigkeit verursachenden Gesundheitszustandes unbefristet gilt. Dieser Absatz bedarf keiner Änderung.

Insbesondere im Hinblick auf eine Kostendämpfung scheint es nicht sinnvoll, die Geltungsdauer des ärztlichen Auftrags oder der ärztlichen Anordnung grundsätzlich abzuschaffen.

Um die gesetzlichen Anforderungen wie insbesondere die Qualität, die Zweckmässigkeit, die Wirksamkeit oder die Wirtschaftlichkeit zu erreichen, ist es möglich z.B. Indikatoren oder zeitliche Limitierungen festzulegen.

Zu diesem Zweck sind in der KLV verschiedene zeitliche Einschränkungen vorgesehen, beispielsweise für die Physiotherapie in Artikel 5 Absatz 4 KLV oder für die Ergotherapie in Artikel 6 Absatz 4 KLV. Diese Beschränkungen sind jedoch nicht endgültig, nach Konsultation der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes kann eine Behandlung weitergeführt werden. Für ärztliche Aufträge und Anordnungen gemäss Artikel 8 KLV ist eine Verlängerung immer möglich (Abs. 7), wenn dies notwendig ist (mit Ausnahme der Akut- und Übergangspflege).

Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung wie auch die vorgesehenen Beschränkungen dienen insbesondere im Bereich der Pflege ebenfalls dazu, eine Koordination zwischen Ärztin bzw. Arzt und Pflegepersonal sicherzustellen, den Dialog zwischen den verschiedenen Beteiligten aufrechtzuerhalten. Damit können allfällige Doppelspurigkeiten in der Behandlungskette vermieden werden.