Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten
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Bedarfsermittlung und Mindestanforderungen an Pflegebedarfsermittlungssysteme
I. Allgemeiner Teil
1. Änderung im Zusammenhang mit der ärztlichen Anordnung und der Bedarfsermittlung
im Hinblick auf eine grössere Autonomie der Pflegefachpersonen sowie der Organisa-
tionen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
1.1 Ausgangslage
Am 16. März 2011 reichte der frühere Nationalrat Rudolf Joder (SVP, BE) eine parlamentarische Initiative (11.418 «Gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege») mit folgendem Wortlaut ein: «Das KVG ist dahingehend anzupassen, dass die Gesundheits- und Krankenpflege als Leistungen definiert werden, die von Pflegefachpersonen zu einem näher zu definierenden Teil auf ärztliche Anordnung und zu einem näher zu definierenden Teil in eigener Verantwortung erbracht werden.» Der Initiant begründete sein Anliegen im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Die Bedeutung der Pflege werde angesichts der zunehmenden Alterung der Bevölkerung und des chronischen Charakters vieler Krankheiten markant zunehmen. Auch die Einführung der Fallpauschalen, die zu schnelleren Entlassungen von Patienten aus Spitälern führe, erhöhe die Ansprüche an die Pflege. Gleichzeitig zeichne sich ein Mangel an Pflegepersonal ab. Eine gesetzliche Anerkennung der Verantwortung der Pflege steigere die Attraktivität des Berufs, erleichtere die Rekrutierung junger Berufsleute und trage dazu bei, dass qualifizierte Pflegefachpersonen länger im Beruf blieben. Die vorgeschlagene Regelung trage zu einer Kostensenkung bei; eine Mengenausweitung werde es nicht geben.
Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-NR) gab der parlamentarischen Initiative am 3. Februar 2012 mit 20 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen Folge. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) stimmte diesem Beschluss am 16. April 2012 mit 9 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.
Die SGK-NR erteilte ihrer Subkommission KVG3 am 29. Juni 2012 den Auftrag, einen Erlassentwurf zu erarbeiten. Letztere beriet eine Änderung des KVG und bereitete eine entsprechende Vorlage vor; dabei zog sie im Sinne von Artikel 112 Absatz 1 ParlG4 Expertinnen und Experten des Bundesamts für Gesundheit (BAG) bei. Anschliessend befasste sich die SGK-N mit dem Vorentwurf und am 15. April 2015 prüfte sie den erläuternden Bericht und beschloss, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Am 22. Januar 2016 nahm sie die Ergebnisse der Anhörung zur Kenntnis und genehmigte den Bericht5 und den Erlassentwurf6 mit 17 zu 5 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Der Bundesrat nahm am 23. März 2016 zum Bericht Stellung7. Er ist sich der Bedeutung der Pflegefachpersonen für ein funktionierendes Gesundheitswesen bewusst, erachtet es jedoch als unangemessen, zusätzlichen Berufsgruppen eine direkte Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu erlauben. Überdies weist er darauf hin, dass im Rahmen der bundesrätlichen Strategie «Gesundheit2020» sowie auch mit dem «Masterplan Bildung Pflegeberufe», mit dem Entwurf zu einem Gesundheitsberufegesetz und den Aktivitäten zur Förderung der Interprofessionalität bereits verschiedene Massnahmen eingeleitet wurden, um genügend und gut qualifiziertes Pflegepersonal sicherzustellen und die Attraktivität des Pflegeberufes zu steigern.
Der Entwurf wurde vom Nationalrat an seiner Sitzung vom 27. April 2016 mit 118 zu 67 Stimmen abgelehnt. Aufgrund dieses Ergebnisses kündigte der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner die Lancierung einer Volksinitiative für eine starke Pflege an. Die Frist zur Unterschriftensammlung lief bis zum 17. Juli 2018, am 29. November 2017 konnte die Initiative mit 114 078 gültigen von insgesamt 114 403 Unterschriften eingereicht werden.8
3Humbel, Bortoluzzi, Carobbio Guscetti, Cassis, Fehr Jacqueline, Frehner, Gilli, Moret, Schmid-Federer, Stahl, Steiert
4 SR 171.10
5 BBl 2016 3385
6 BBl 2016 3415
7 BBl 2016 3419
8 BBl 2017 7724