Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten

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II. Besonderer Teil: Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

Art. 7 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 KLV Umschreibung des Leistungsbereichs

Der Hinweis zur Zusammenarbeit zwischen Arzt und Patient wird gestrichen. Der neue Artikel 8a Absatz 1 hält fest, wer die Bedarfsermittlung je nach Leistungsgruppe durchzuführen hat.

Art. 8 KLV Ärztlicher Auftrag, ärztliche Anordnung

Der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung, die als «Eingangstor» zu Pflegeleistungen fungiert und die «Scharnierfunktion» der Ärztin oder des Arztes sicherstellt, beschränkt sich in einem ersten Schritt auf die Festlegung der Notwendigkeit der Pflege und deren Art (Abs. 1 und 2), namentlich:

1. Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder Grundpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c oder

2. Massnahmen der Untersuchung und Behandlung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b

Absatz 3 begrenzt den ärztlichen Auftrag oder die ärztliche Anordnung auf sechs Monate für Leistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV (Bst. a) und auf zwölf Monate für Leistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und c KLV vor (Bst. b). Buchstabe c erwähnt, dass auf spitalärztliche Anordnung erbrachte Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen, höchstens zwei Wochen weitergeführt werden können. Dieser Absatz übernimmt den Wortlaut von Absatz 6 des bisherigen Artikels 8.

Absatz 4 übernimmt gänzlich und unverändert Absatz 6bis des bisherigen Artikels 8.

In Absatz 5 ist gleich wie im bisherigen Absatz 7 von Artikel 8 vorgesehen, dass der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung gemäss Absatz 3 Buchstaben a und b verlängert werden kann. Der Absatz schreibt keine neuen Bedingungen wie beispielsweise eine Begrenzung der Anzahl Verlängerungen vor

Die Verlängerungen sind jedoch immer an die in Absatz 3 vorgesehene maximale Geltungsdauer gebunden.

Art. 8a KLV Bedarfsermittlung (neu)

Dieser neue Artikel betrifft die Bedarfsermittlung im Allgemeinen. Die Bestimmungen gelten sowohl für Pflegefachkräfte (Art. 49 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) als auch für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Art. 51 KVV) sowie Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG).

Absatz 1 hält fest, wer die Bedarfsermittlung vornimmt.

a. Bei Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a KLV oder Massnahmen der Grundpflege nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c KLV wird die Bedarfsermittlung ausschliesslich von einer Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann (Art. 49 KVV) ausgeführt, die oder der die Ergebnisse zwecks Aufnahme in das Patientendossier der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt mitteilt. Die Person, die die Bedarfsabklärung vornimmt, muss zwingend die in Artikel 49 KVV erwähnten Voraussetzungen erfüllen, daher der Verweis in diesem Artikel. Diese Anforderung gilt auch für Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause sowie für Pflegeheime respektive für deren Personal, das für die Bedarfsermittlung zuständig ist. Bei der Ermittlung ist die Mitwirkung der Patientin oder des Patienten und der Angehörigen erforderlich. Die Zusammenarbeit mit den Angehörigen ist besonders dann wichtig, wenn es um Palliative Care oder Patientinnen und Patienten mit Demenz geht. Die Angehörigen sind häufig sehr stark in die Patientenunterstützung eingebunden. In diese Richtung geht auch Absatz 2 mit dem Einbezug des sozialen Umfeldes der Patientinnen und Patienten;

b. Bei Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b KLV sowie Massnahmen der Akut- und Übergangspflege wird die Bedarfsermittlung von einer