Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten

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und eine höhere Korrektur der Beiträge als die berechnete (vgl. Ziffer I.2.2). Gemäss Informationen des Krankenversicherers KPT würde der Effekt der neuen Vergütung der CSB auf die Schweiz umgerechnet rund 0.60 Franken pro Pflegetag ausmachen, was multipliziert mit den gesamten Pflegetagen 2014 19 Mio. Franken und einer Erhöhung der Korrektur der Pflegebeiträge von rund einem Prozentpunkt entspräche. Wie für die Frage der Auslagerung der Verrechnung der Nebenleistungen wird auch hier auf eine spezifische Korrektur verzichtet.

2.1.4 Akut- und Übergangspflege

Die Leistungskategorie der Akut- und Übergangspflege wurde mit der neuen Pflegefinanzierung eingeführt. Sie umfasst den gleichen Leistungskatalog (Art. 7 KLV) wie die übrigen Pflegeleistungen. Vergütet wird sie aber nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 25a Abs. 2 KVG). Aus diesem Grund müssten im Rahmen der Überprüfung die Angaben betreffend die Akut- und Übergangspflege des Datenpools für das Jahr 2014 grundsätzlich herausgerechnet werden.

Leistungen wie diejenige der Akut- und Übergangspflege wurden bereits im Jahr 2010 und früher erbracht. Sie wurden damals wie die anderen Pflegeleistungen finanziert und auch in der SOMED-Statistik erhoben. Gemäss der SOMED-Statistik wurden im Jahr 2014 gesamtschweizerisch nur 318 Betten für die Akut- und Übergangspflege reserviert, d. h. 0.3% aller Betten im Pflegeheim. Der Datenpool weist für die Pflegeheime im Jahr 2014 Erträge aus Tarifen der Leistungsart Akut- und Übergangspflege aus, die nur 0.2% des Totals der Bruttoleistungen an die Pflegeheime ausmachen. Deswegen würde sich bei der Korrektur der Beiträge das Resultat ohne Berücksichtigung der Akut- und Übergangspflege nur minim um rund 0.2 % steigen.

Aus diesem Grund und weil im Rahmen der vorliegenden Überprüfung der Kostenneutralität der Pflegebeiträge der Einfluss anderer Parameter wie die Kalibrierung der Pflegebedarfserfassungssysteme BESA und RAI/RUG, die Entwicklung der Pflegeintensität oder die Auslagerung der Verrechnung vom Materialien nicht quantifiziert werden können, ist es nicht angezeigt, die Angaben betreffend die Akut- und Übergangspflege des Datenpools im Rahmen der Überprüfung für das Jahr 2014 herauszurechnen.

2.1.5 Tages- oder Nachtstrukturen

Der Datenpool weist einen kleinen Anteil an Bruttoleistungen für die Tages- oder Nachtstrukturen (TON) am Total der Bruttoleistungen an die Pflegeheime aus, nämlich 2.8% für das Jahr 2014. Wie gesagt, sind die Produktionen 2010 und 2014 des Datenpools der SASIS AG nicht gleich strukturiert. Nur die neuen und auch im Jahr 2014 gültigen Leistungsarten sehen eine Unterteilung mit einer spezifischen Leistungsart für Tages- und Nachtstrukturen vor. Im Jahr 2010 waren die Bruttoleistungen und die Pflegetage der Tages- und Nachtstrukturen unter anderen Leistungsarten aufgeführt, namentlich unter der Kostenart "Heim Pflegestufe unbekannt". Aus diesem Grund ist es angebracht, dass die entsprechenden Bruttoleistungen des Jahres 2014 nicht von der Berechnungsgrundlage für die Überprüfung der Kostenneutralität der Pflegebeiträge ausgeschlossen werden. Dies erlaubt, den Einfluss der Bruttoleistungen der Tages- oder Nachtstrukturen auf das Total der berücksichtigten Bruttoleistungen nicht nur auf das Jahr 2010 zu begrenzen.

2.1.6 Umschreibung des Leistungsbereichs

Mit Inkrafttreten im Jahr 2012 wurden in der KLV Anpassungen am Leistungsbereich vorgenommen, namentlich in Zusammenhang mit den Massnahmen der Koordination und dem Herrichten von Medikamenten. Koordinative Leistungen wurden bereits vorher unter den Positionen "Abklärung des Pflegebedarfs" und "Beratung" (Art. 7 Abs. 2 KLV) abgerechnet, so dass die Änderung zu geringen, nicht bezifferbaren Mehrkosten geführt haben dürfte. Das Richten der Arzneimittel gehörte gemäss einem Urteil von 2010 des BGer (9C-62/2009) nicht zu den leistungspflichtigen Pflegeleistungen. Es ist immerhin davon auszugehen, dass diese Leistung bereits vor dem genannten Urteil des BGer durchgeführt, in Rechnung gestellt und in der Regel von den Versicherern übernommen worden ist. Inwieweit dies im für die vorliegende Überprüfung der Kostenneutralität berücksichtigten Jahr 2010 nicht mehr der Fall