Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten

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2.4. Vorgeschlagene Änderungen

Die vorgeschlagene Änderung sieht vor, dass die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen neu explizit unterscheidet zwischen Pflegeleistungen nach Artikel 33 Buchstabe b KVV und anderen Leistungen. Damit soll sichergestellt werden, dass alle, aber auch ausschliesslich Pflegeleistungen in die Bedarfsermittlung einfliessen. Die im Rahmen der Bedarfsermittlung von den verwendeten Pflegebedarfsinstrumenten ausgewiesenen Werte für die zu erbringenden Pflegeleistungen müssen im Durchschnitt den erbrachten Pflegeleistungen in Minuten entsprechen. Um dies sicherzustellen, müssen die Anbieter der von den Pflegeheimen verwendeten Instrumente aufzeigen können, dass ihr Instrument die Minutenzahl korrekt misst. Dies hat mittels in der Schweiz durchgeführter, für die Gesamtheit der Patientinnen und Patienten in Pflegeheimen repräsentativer Zeitstudien zu erfolgen. Die von diesen Zeitstudien zu verwendende Methodik muss wissenschaftlich anerkannt sein und eine Unterscheidung von Pflegeleistungen und anderen Leistungen erlauben. Die Zeitstudien müssen aufzeigen, dass für die Gruppe von Pflegebedürftigen, welches von einem bestimmten Bedarfsermittlungsinstrument bezüglich zu erbringender Pflegeleistungen in jeweils eine von zwölf Pflegebedarfsstufen eingestuft wird, im Durchschnitt dieser Gruppe tatsächlich Pflegeleistungen im Umfang des in dieser Pflegebedarfsstufe definierten Minutenbereichs erbracht wurden. Zusätzlich muss das Instrument die Varianz der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen gegenüber dem ausgewiesenen Pflegebedarf für jede Bedarfsstufe ausweisen. Dies erlaubt eine Einschätzung der Güte der Bedarfsermittlung. Die Durchführung von anforderungsgerechten Zeitstudien muss von einem System ein erstes Mal nach Inkrafttreten der Änderungen der KLV nachgewiesen werden, anschliessend sollte jede spätere Änderung an den Systemen ebenfalls durch Zeitstudien nachvollziehbar gemacht werden.

Die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen muss ausserdem neu die Ermittlung von Daten zu medizinischen Qualitätsindikatoren mittels Routinedaten ermöglichen.

Weiter wird die Vorgabe, dass Leistungserbringer und Versicherer Kontroll- und Schlichtungsverfahren vereinbaren, neu auf die Pflegeheime ausgeweitet.