Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten
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gaben über die geleisteten Pflegetage. Die Erträge gemäss SOMED-Statistik des Jahres 2010 erscheinen im Vergleich zu den Angaben der nächsten Jahre viel zu hoch. Die Angaben der SOMED-Statistik werden deswegen ausschliesslich zur Überprüfung der Pflegebedürftigkeit sowie der Löhne des Pflegefachpersonals für die Erbringung der KVG-pflichtigen Pflege verwendet (vgl. Ziffern I.2.1.9 und I.2.1.10).
Aus dem Datenpool werden die Bruttoleistungen und die Pflegetage für die ganze Schweiz (ohne Ausland und Unbekannt) nach Rechnungssteller und Behandlungsbeginn verwendet. Für 2010 stammen die Angaben aus der Auswertung des Datenpools für die Jahre 2010-2014, für das Jahr 2014 aus jener für die Jahre 2013-2017. Der Datenpool ermöglicht die Auswertung der Angaben nach Leistungserbringer (z. B. "Pflegeheime", "Pflegefachpersonen" und "Spitex-Organisationen"), nach Leistungsart (z. B. "Stationäre Tarife", "Akut- und Übergangspflege, "Medikamente") oder nach der Kombination beider Kriterien. Der Leistungserbringer "Pflegeheime" ist in die Unterkategorien "Pflegeheime", "Alters- und Pflegeheime", "Heime für Behinderte", "Heime für psychosoziale Fälle", "Akut- und Übergangspflege" und "Spezialfälle" gegliedert. Im Rahmen der Überprüfung der Kostenneutralität der Pflegebeiträge werden die Angaben nach Leistungserbringer für die Hauptkategorie "Pflegeheime" verwendet. Wenn nichts Anderes präzisiert wird, ist im vorliegenden Kommentar diese Anwendung gemeint. Die Sensitivitätsanalyse zeigt, dass der Korrekturfaktor der Pflegebeiträge (berechnet nach der Methode gemäss Ziffer I.2.2 hier unten) in den folgenden Fällen gegenüber der Anwendung der Hauptkategorie "Pflegeheime" nur minim ändern würde (zwischen -0.2 und +0.1%): wenn die Unterkategorien "Pflegeheime" und "Alters- und Pflegeheime" allein, die Unterkategorien "Pflegeheime", "Alters- und Pflegeheime" und "Akut- und Übergangspflege" allein oder alle Unterkategorien mit Ausschluss der "Akut- und Übergangspflege" berücksichtigt würden. Der Effekt dieser verschiedenen Selektionen ist im Vergleich zum Einfluss der in den folgenden Punkten dargestellten nicht quantifizierbaren Parameter, wie die Kalibrierung der Pflegebedarfserfassungssysteme BESA und RAI/RUG, die Entwicklung der Pflegeintensität oder die Auslagerung der Verrechnung vom Materialien nicht von Bedeutung (vgl. dazu die Ziffern I.2.1.2 bis I.2.1.9).
Die Pflegetage werden sowohl im Datenpool als auch in der SOMED-Statistik erhoben. Die Mengenzunahme zwischen den Jahren 2010 und 2014 gemäss den Angaben der SOMED-Statistik (Tab. 4-A) ist höher (+7.8%) als diejenige gemäss Datenpool (+5.4%, Selektion wie für die Bruttoleistungen, vgl. Ziffer 2.2). Die Differenz könnte darauf zurückzuführen sein, dass die bis 2011 in der SOMED-Statistik publizierten Zahlen ausschliesslich die Pflegetage der Langzeitklientinnen und -klienten und erst ab 2012 auch die Pflegetage der Kurzzeitklientinnen und -klienten sowie der Klientinnen und Klienten der Tages- oder Nachtstrukturen berücksichtigen.
2.1.2 Nebenleistungen
Die Produktionen 2010 und 2014 des Datenpools der SASIS AG sind nicht gleich strukturiert. Im Jahr 2010 waren für die Pflegeheime die Leistungsarten "Heim Pflegestufe unbekannt" und "Ambulant Pflegestufe unbekannt" vorgesehen. Die Leistungsart "Heim Pflegestufe unbekannt" schliesst neben den Bruttoleistungen für Pflegeleistungen auch solche für Nebenleistungen ein, namentlich in Form von Vollpauschalen. Die überarbeiteten und im Jahr 2014 gültigen Leistungsarten sehen für die Pflegeheime eine Unterteilung in "Pflegeheime Stationäre Tarife", "Pflegeheime Ambulante Tarife in Tages- und Nachtstrukturen", "Pflegeheime Tarife Akut- und Übergangspflege", "Pflegeheime Pauschalen" und "Pflegeheime Medikamente und MiGeL" vor, was eine separate Erfassung der Nebenleistungen impliziert. Vermutlich wurden aber dem Datenpool im Jahre 2014 nicht alle Angaben sauber gemäss der neuen Produktionsstruktur geliefert, so dass weiterhin Nebenleistungen unter die Leistungsart "Pflegeheime Stationäre Tarife" verrechnet werden.
Die vom BAG durchgeführten Datenanalysen haben ergeben, dass der Ausweis der Vergütung von Pflege und Nebenleistungen nicht transparent und in den Jahren 2010 und 2014 unterschiedlich erfolgt ist. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat in seinen Urteilen vom 1. September und 7. November 2017 festgehalten, dass Materialien zur Applikation durch Pflegefachpersonen im Rahmen der neu geordneten Pflegefinanzierung – unabhängig davon, ob sie auf der Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)