Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten
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Die Motion 16.402323 verlangt demgegenüber die Festsetzung eines einzigen Pflegebedarfserfassungsinstruments durch den Bundesrat. In der Antwort des Bundesrates vom 3. März 2017 wird darauf verwiesen, dass das Ziel einer Vereinheitlichung der Pflegebedarfserfassung auch über eine weniger einschneidende Massnahme, die Definition von Mindestanforderungen an die verwendeten Instrumente, zu erreichen sein sollte. Die Festsetzung eines einzigen Systems im Gesetz würde von den Nutzerinnen und Nutzern der anderen Systeme grosse finanzielle, zeitliche und organisatorische Investitionen erfordern, die sich als problematisch erweisen könnten. Gleichzeitig bietet die Definition von Mindestanforderungen im Gegensatz zur Festsetzung eines einzigen Systems Gewähr dafür, dass grundsätzlich Offenheit für verschiedene Systeme besteht, solange diese zu einer vergleichbaren Einstufung führen. Ein einziges System hätte eine unerwünschte Monopolstellung. Mit der Definition von Mindestanforderungen an die Systeme wird eine Abhängigkeit der Leistungserbringer von einem einzigen System, welche zu Kostensteigerungen führen könnte, vermieden, und der Markt bleibt offen für potenzielle Wettbewerber.
2.2. Ergebnisse der externen Studie
Zur Prüfung der Frage, wie mit der Definition von Mindestanforderungen auf Verordnungsebene eine Vereinheitlichung der Resultate der Pflegebedarfserfassung erreicht werden kann, wurde ein externer Studienauftrag an das Forschungs- und Beratungsunternehmen INFRAS vergeben. Die Arbeiten starteten am 1. September 2016. Der fertiggestellte Schlussbericht lag am 10. März 2017 vor (Link).
Die externe Studie zeigt in verschiedenen Varianten die Möglichkeiten auf, mit Mindestanforderungen eine Vereinheitlichung der Pflegebedarfserfassungsinstrumente herbeizuführen. Zeitstudien sowie weitere Mindestanforderungen führen dazu, dass die durchschnittliche Einstufung je Pflegebedarfsstufe weitgehend unabhängig vom verwendeten Instrument gemacht werden kann und eine schweizweit einheitliche Anwendung der einzelnen Instrumente sichergestellt ist.
Auf Ebene der einzelnen Versicherten verbleibt eine gewisse, im Voraus schwer einzuschätzende individuelle Varianz bei der Einstufung, weil die Instrumente unterschiedlich funktionieren. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch bei der Verwendung nur eines einzigen Instruments die Pflegebedarfserfassung nicht jedem Einzelfall gerecht wird. Der Pflegebedarf wird mittels bestimmter Indikatoren zum Zustand und den Fähigkeiten der Patienten oder mittels der Erhebung der verrichteten Tätigkeiten über eine bestimmte Stichproben-Zeitperiode abgeschätzt. Diese Bedarfserfassungsinstrumente können den wahren Pflegebedarf auch innerhalb eines einzigen Instruments nur mit einer gewissen Ungenauigkeit vorhersagen. Eine im Einzelfall exakte Abbildung des Pflegebedarfs ist mit dem dafür notwendigen Erfassungsaufwand abzuwägen.
2.3. Ermittlung von Qualitätsindikatoren
Die Sicherung und Erhöhung der Versorgungsqualität ist ein Ziel der Strategie Gesundheit2020 des Bundesrates. Transparenz bezüglich der Qualität der Leistungen ist zentral, um Schwachstellen erkennen und verbessern zu können. Die Qualität entwickelt sich durch Messung und Transparenz weiter. Durch die Verbesserung der Qualität können auch unnötige Kosten eingespart werden. Im Bereich der Pflegeheime werden im Rahmen der Pflegebedarfserfassung bereits heute Daten erhoben, welche die Ermittlung von Qualitätsindikatoren zum Ziel haben. Die Erfassung dieser Daten erfolgt heute je nach verwendetem Pflegebedarfsermittlungsinstrument unterschiedlich, und die Integration von entsprechenden Indikatoren erwies sich teilweise als herausfordernd. Anzustreben ist, dass die Erfassung mittels Routinedaten erfolgt. Dies einerseits, um den administrativen Aufwand für die Datenerfassung tief zu halten, andererseits, um die Zuverlässigkeit der so erhobenen Daten zu gewährleisten. Mit den Mindestanforderungen an die verwendeten Instrumente soll auch sichergestellt werden, dass diese die Ermittlung von Qualitätsindikatoren ermöglichen.
23 https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20164023