Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten

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h. bei einem Pflegebedarf von 141 bis 160 Minuten: 72.00 76.82

i. bei einem Pflegebedarf von 161 bis 180 Minuten: 81.00 86.43

j. bei einem Pflegebedarf von 181 bis 200 Minuten: 90.00 96.03

k. bei einem Pflegebedarf von 201 bis 220 Minuten: 99.00 105.63

l. bei einem Pflegebedarf von mehr als 220 Minuten: 108.00 115.24

Aufgrund der Annahme, dass ein Teil der im Jahr 2010 von den Pflegeheimen verrechneten Nebenleistungen im Jahr 2014 neu von den Abgabestellen MiGeL und Apotheken in Rechnung gestellt werden, sollte die berücksichtigte Entwicklung des Totals der Bruttoleistungen an die Pflegeheime tiefer als diejenige ohne Auslagerung sein. Dies führt bei der vorliegenden Berechnung aufgrund des Grundsatzes der Kostenneutralität zu einem Anstieg der Beiträge, der etwas zu hoch sein dürfte. Eigentlich ändern gemäss Datenpool die Bruttoleistungen pro Pflegetag der Pflegeheime auch in den Jahren nach der Angleichung der Tarife an den Beiträgen des KVG weiterhin: von 57.65 Franken im Jahr 2014 hinauf auf 56.93 im Jahr 2015 und 56.46 im Jahr 2016 und hinauf auf 56.91 im Jahr 2017 (bei der Angabe 2017 kann es eine Verzerrung wegen den noch unvollständigen Zahlen des letzten Behandlungsjahres geben). Die Senkung kann wenigstens zum Teil auf den Effekt der Auslagerung der Verrechnung der Materialkosten zurückgeführt werden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass andere Faktoren eine Rolle spielen, die nicht spezifisch für die Periode der Angleichung der Tarife an den Pflegebeiträgen (2010-2014) sind. Es ist deshalb möglich, dass die Beiträge nach Artikel 7a KLV nicht so tief sind, wie aus der vorliegenden Überprüfung resultiert.

3. Pflege zu Hause

3.1 Statistische Grundlagen

3.1.1 Vergütung und verrechnete Stunden

Für die Pflege zu Hause weist der Datenpool keine von den Pflegefachpersonen oder Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause verrechneten Stunden aus. Die Spitex-Statistik des BFS ist die einzige Quelle dazu.

Bei der Spitex-Statistik handelt es sich um eine Vollerhebung, welche die Angaben aller Sozialversicherungen ohne Details über die Art der Sozialversicherung enthält. Der aus dieser Statistik zu entnehmende Anstieg der Einnahmen zwischen den Jahren 2010 und 2014 in Prozent dürfte den tatsächlichen Anstieg unterschätzen, weil die für die vorliegende Überprüfung der Kostenneutralität der Pflegebeiträge verwendete Variable – die Vergütung der Pflege über die OKP – nur einen Teil der ausgewiesenen Einnahmen beeinflusst. Zudem werden in der Spitex-Statistik, die sich auf den Verbleib zu Hause fokussiert, auch Leistungen erhoben, die in Alterswohnungen, Seniorenresidenzen und Tages- und Nachstrukturen erbracht werden. Diese wurden im Jahr 2010 noch gemäss dem Tarif der Pflege zu Hause, im Jahr 2014 dann über die für die Pflegeheime vorgesehenen Beiträge vergütet. Die entsprechenden Leistungen werden in Stunden konvertiert. Es ist auch nicht auszuschliessen, dass Einnahmen aus Leistungen nach Artikel 7 KLV, die nicht über die Krankenversicherung vergütet wurden, im Jahr 2010 unter der Rubrik "Ertrag aus KLV-Leistungen" und im Jahr 2014 unter der neuen Rubrik "Klient/innen" subsumiert sind. Die berechnete Entwicklung der Einnahmen im Rahmen der vorliegenden Überprüfung der Kostenneutralität würde damit unterschätzt. Neben den erwähnten Fragen der Leistungserfassung bestehen Repräsentativitätsfragen. Mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung wurden in der Erhebung 2010 der Spitex-Statistik zusätzlich zu den gemeinnützigen und den öffentlich-rechtlichen Organisationen zum ersten Mal die erwerbswirtschaftlichen Organisationen und die selbstständig tätigen Pflegefachpersonen erfasst. Die selbstständig tätigen Pflegefachpersonen in den Kantonen Zürich und Genf