Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten

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Pflegefachfrau oder einem Pflegefachmann, die oder der die Voraussetzungen in Artikel 49 KVV (siehe Bemerkung weiter oben) erfüllt, gemeinsam mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt vorgenommen. Bei der Abklärung ist aus denselben Gründen wie oben die Mitarbeit der Patientin oder des Patienten und der Angehörigen verlangt.

Absatz 2 übernimmt Absatz 2 des bisherigen Artikels 8.

Absatz 3 übernimmt den gleichen Absatz vom bisherigen Artikel 8, ohne jedoch den Begriff der Tarifpartner zu verwenden, da die neue Pflegefinanzierung – mit Ausnahme der Akut- und Übergangspflege

– keine Tarifvereinbarungen mehr vorsieht.

Absatz 4 entspricht dem Wortlaut von Absatz 5 des bisherigen Artikels 8.

Absatz 5 präzisiert, dass bei einer Änderung des ärztlichen Auftrages oder der ärztlichen Anordnung aufgrund einer Veränderung des Gesundheitszustandes der Patientin bzw. des Patienten eine neue Bedarfsermittlung durchzuführen ist. Ebenso ist eine neue Bedarfsermittlung bei einer Verlängerung des ärztlichen Auftrags oder der ärztlichen Anordnung nötig, um sicherzustellen, dass die Patientinnen und Patienten weiterhin ihrem Gesundheitszustand angemessene Pflege erhalten, selbst wenn die Art der Pflege sich nicht verändert hat.

Jedes Mal, wenn eine neue Bedarfsermittlung vorgenommen wird, ist das Ergebnis der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt mitzuteilen, sofern diese bzw. dieser nicht an der Ermittlung beteiligt war und damit bereits informiert ist. Die Kommunikation zwischen der Ärzteschaft und dem Pflegepersonal ist unbedingt sicherzustellen.

Art. 8b KLV Bedarfsermittlung in Pflegeheimen (neu)

Dieser neue Artikel hat zum Zweck, das Verfahren der Bedarfsermittlung in Pflegeheimen näher zu regeln und Mindestanforderungen an die Bedarfsermittlung festzulegen. Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nur auf Pflegeheime (Art. 39 Abs. 3 KVG) und stellen sicher, dass sich der zu ermittelnde Pflegebedarf an den Pflegeleistungen, welche in der notwendigen Qualität effizient und kostengünstig erbracht werden, misst (Art. 25a Abs. 4 KVG).

Absatz 1 entspricht dem ersten Satz von Absatz 4 des früheren Artikels 8. Er legt im Grundsatz fest, wie die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen erfolgt.

Absatz 2 definiert die Anforderungen, welche die Bedarfsermittlung zu erfüllen hat.

a. Erstens muss die Bedarfsermittlung zwischen Pflegeleistungen und anderen Leistungen unterscheiden. Die Pflegeleistungen sind in Artikel 7 KLV definiert. Für die Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach Artikel 7a Absatz 3 KLV sind einzig die Pflegeleistungen relevant. Die Ermittlung des Pflegebedarfs zur Einstufung in eine der zwölf Pflegebedarfsstufen muss sich daher auf die Pflegeleistungen beschränken. Der Bedarf an Pflegeleistungen ist in Minuten pro Tag auszuweisen.

b. Die Bedarfsermittlung muss sicherstellen, dass die ausgewiesenen zu erbringenden Pflegeleistungen den erbrachten Pflegeleistungen entsprechen. Im Durchschnitt müssen pro ausgewiesener Pflegebedarfsstufe die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen innerhalb des in den 12 Bedarfsstufen festgelegten Minutenbereichs liegen. Die Bestimmung ist folgendermassen zu verstehen: Ein für die Ermittlung des Pflegebedarfs verwendetes Instrument muss gewährleisten, dass die durchschnittlich erbrachten Pflegeleistungen in Minuten all derjenigen Versicherten, welche vom Instrument hinsichtlich der zu erbringenden Pflegeleistungen einer bestimmten der 12 Pflegebedarfsstufen zugeordnet werden, innerhalb des Minutenbereichs der Pflegebedarfsstufe liegen. Die Pflegebedarfsstufe 3 beispielsweise ist in Artikel 7a KLV als Pflegebedarf von 41 bis 60 Minuten definiert. Ein für die Bedarfsermittlung verwendetes Instrument muss sicherstellen, dass der durchschnittliche tatsächliche Aufwand zur Erbringung der Pflegeleistungen all derjenigen Versicherten, welche vom Instrument der Pflegebedarfsstufe 3 zugeordnet werden, bei denen das System also von zu erbringenden Pflegeleistungen von 41 bis 60 Minuten ausgeht, innerhalb dieser Bandbreite liegt. Auf Ebene der einzelnen Versicherten kann