Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten

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1.4 Abklärung

Die Bedarfsermittlung und die Beratung der Patientin oder des Patienten soll ohne Mitwirkung der Ärztin oder des Arztes erfolgen und das Pflegepersonal selbstständig über Massnahmen der Grundpflege und deren Anwendung entscheiden können. Dazu müssen jedoch gewisse Vorbedingungen erfüllt sein:

 Das Spital ist der Leistungserbringer gemäss KVG. Es übernimmt gemäss OKP die Verantwortung für die Behandlungsergebnisse. Die Kompetenzaufteilung innerhalb des Spitals muss grundsätzlich nicht im KVG geregelt sein. Erweisen sich Richtlinien zur Aufteilung der Kompetenzen als notwendig, so sind diese vom Leitungsorgan des Spitals zu erlassen. Im Rahmen der OKP ist die Abgrenzung zwischen der Tätigkeit in eigener Verantwortung und einer «Hilfstätigkeit» des Spitalpflegepersonals deshalb nicht ausschlaggebend. Die Entscheidung, ob und welche therapeutischen Massnahmen delegiert werden können, liegt indessen bei der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. So entscheidet beispielsweise die Spitalärztin oder der Spitalarzt, ob nach einem Spitalaufenthalt Leistungen der Akut- und Übergangspflege notwendig sind oder nicht (Art. 25a Abs. 2 KVG). Dabei steht es ihnen frei, das Pflegepersonal in diese Entscheidung einzubeziehen, was oft der Fall ist.

 Die Kompetenzen der Ärztinnen und Ärzte sowie der Pflegefachpersonen im Bereich der ambulanten Krankenpflege und in Pflegeheimen sind in der KLV geregelt. Diese Kompetenzen des medizinischen Personals und insbesondere des Pflegepersonals müssen künftig besser genutzt werden. Die verstärkte Nutzung der Kompetenzen muss jedoch mir einer koordinierten Erbringung von Pflegeleistungen einhergehen, die in Verbindung mit evidenzbasierten Behandlungsverfahren zu einer Verbesserung der Versorgungsqualität beiträgt. Ein regelmässiger direkter Zugang der einzelnen Leistungserbringer läuft diesen Bemühungen und einer grösseren Vernetzung zuwider. Für die Patientinnen und Patienten brächte dieser direkte Zugang keinen Mehrwert. Für die OKP hingegen würde das Risiko einer Mengenausweitung ansteigen.

Um dem Pflegepersonal mehr Handlungsspielraum zu gewähren, ohne den ärztlichen Auftrag abzuschaffen und ohne im KVG eine neue Kategorie von Leistungserbringern einzuführen, die direkt zulasten der obligatorischen Krankenversicherungspflege praktizieren dürfen, braucht es eine Vereinfachung der administrativen Verfahren. Zu diesem Zweck werden die folgenden Änderungen an Artikel 8 KLV vorgeschlagen.

1.5 Kostenfolgen

Krankenpflege im Pflegeheim

Zu den Pflegeheimen veröffentlicht das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowohl ein Monitoring der Kosten pro Versicherten10 als auch Kennzahlen zu Versorgungsaspekten und Finanzen11. Eine auffällige Entwicklung in Bezug auf Kosten und Personal würde damit innert kurzer Zeit sichtbar. Im Pflegeheim ist der Anreiz zur Mengenausweitung im Bereich der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Grundpflege eher gering: Die OKP vergütet einen Beitrag pro Tag in Abhängigkeit der Pflegebedarfsstufe der Patientin oder des Patienten, jedoch unabhängig davon, welche Art von Leistungen gemäss KVG erbracht werden.

Ambulante Krankenpflege

Der Beitrag der OKP an die Leistungen der selbstständig tätigen Pflegefachpersonen und der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, die Pflegefachpersonen beschäftigen, bemisst sich nach den geleisteten Stunden. Aus der ökonomischen Perspektive besteht für diese Leistungserbringer ein Anreiz zur Erbringung von möglichst vielen Leistungen, denn mit jeder für die Abklärung, Beratung

10 Das Monitoring der Krankenversicherungs-Kostenentwicklung ist abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Service > Zahlen & Fakten > Statistiken zur Krankenversicherung > Monitoring der Krankenversicherungs-Kostenentwicklung.

11 Die Kennzahlen zu den Pflegeheimen sind abrufbar unter: www.bag.admin.ch > Service > Zahlen & Fakten > Zahlen & Fakten zu Pflegeheimen.