Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten

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die effektive Vergütung erfolgt aber in Zeiteinheiten von 5 Minuten. Da die Leistungserbringer die Patientinnen und Patienten in der Regel aufsuchen und zu Hause pflegen, wurde eine Mindestdauer pro Einsatz von 10 Minuten festgesetzt.

1.3 Grundsätze der Überprüfung der Pflegebeiträge

Wie die Berechnung der bisherigen Beiträge muss auch deren Überprüfung durch das EDI für die Bereiche der Pflegeheime und der Pflege zu Hause getrennt erfolgen.

Die Übergangsfrist für die Einführung der Beiträge ist erst Ende des Jahres 2013 abgelaufen (Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Pflegefinanzierung). Aus diesem Grund sind für die Vergütungen gemäss der Neuordnung der Pflegefinanzierung erst die Angaben des Jahres 2014 aussagekräftig und können zwecks Überprüfung der Kostenneutralität mit denjenigen des dem Inkrafttreten vorangehenden Jahres 2010 verglichen werden.

Ziel der Überprüfung der Kostenneutralität ist die Bestimmung des Einflusses des Übergangs von Tarifen zu Beiträgen für die Pflege zu Hause auf die Kosten zu Lasten der OKP. Die Änderung der Summe der Vergütungen über die Zeit, welche auf die Entwicklung anderer Parameter wie die Pflegetage oder die Pflegeintensität zurückzuführen ist, ist für die Anpassung der Beiträge der OKP aufgrund des Grundsatzes der Kostenneutralität nicht zu berücksichtigen.

Beim Ansatz der Kostenneutralität steht die Finanzierungsperspektive durch die OKP und nicht die Kostenentwicklung für die Leistungserbringung im Vordergrund. Dies war bereits bei der Anwendung der Rahmentarife unter dem alten Recht der Fall, die zweimal per 1. Januar 2005 und per 1. Januar 2008 angepasst wurden.

2. Pflegeheime

2.1 Statistische Grundlagen

2.1.1 Vergütung und verrechnete Pflegetage

Die Entwicklung der Kosten einer effizienten Versorgung kann ein Kriterium für die Anpassung der Beiträge der OKP an die Pflege sein, wenn die Kostentransparenz nach den Vorgaben der Verordnung über die Kostenermittlung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflegeheime in der Krankenversicherung (VKL; SR 832.104) garantiert ist1. Weil die notwendige Kostentransparenz für die Bestimmung der Restfinanzierung der Kantone nicht erreicht wurde, hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) am 23. Juni 2015 die Kantone und die Organisationen der Pflegeheime in einem Schreiben darauf aufmerksam gemacht, dass die Kosten der Pflegeleistungen aufgrund der Vorgaben der VKL zu ermitteln sind und dass die Zuteilung der Kosten auf die Pflege, Betreuung und Hotellerie aufgrund einer Zeiterfassung erfolgen soll. Infolge des bestehenden Risikos, dass die in der SOMED-Statistik ausgewiesene Entwicklung der Kosten des Kostenträgers KVG-pflichtige Pflege (+14% zwischen 2010 und 2014 nach der SOMED-Statistik, Tab. 13-A) nicht der reellen Entwicklung der Kosten entspricht, wird auf eine Abstützung auf die ausgewiesenen Kosten der KVG-pflichtigen Pflege verzichtet.

Sowohl für die Angaben über die Bruttoleistungen als auch für diejenigen über die Pflegetage stützt sich die vorliegende Überprüfung auf den Datenpool SASIS, genauer auf die Cognos Powerplay-Dateien (in der Folge Datenpool). Die Aufteilung nach Kostengruppen des Datenpools ist stabil und konstant über die Zeit, die Definitionen sind präzise und die Jahresdaten plausibilisiert und, wo notwendig, rückwirkend korrigiert. Die Überprüfung der Kostenneutralität basiert ausschliesslich auf den Angaben der Pflegeheime und schliesst somit die Leistungen aus, welche die Spitäler unter der Kostenart Pflegeheim verrechnen. Auf die Verwendung der Angaben über die Bruttoleistungen aus der OKP-Statistik des BAG und der SOMED-Statistik wird verzichtet. In der OKP-Statistik des BAG sind die Zahlen für den vorliegenden Zweck nicht genügend präzise und die Rubriken zu wenig differenziert. Zudem fehlen die An-

1 Antwort des Bundesrates vom 6. Juli 2016 zum Postulat 16.3352 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates