Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 30 Seiten

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Der Bundesrat beschloss an seiner Sitzung vom 9. März 2018 die Ablehnung der Pflegeinitiative. Er beauftragte das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und den betroffenen Akteuren konkrete Massnahmen zur Verbesserung der Situation des Pflegepersonals zu prüfen und auszuarbeiten.

Die geplanten Änderungen gehen hauptsächlich in die Richtung der parlamentarischen Initiative 11.418 Joder und zielen auf eine Verringerung des administrativen Aufwandes und eine bessere Anerkennung der Verantwortung der Pflege ab, wobei die Ärztinnen und Ärzte ihre Scharnierfunktion behalten und nach wie vor eine koordinierte Pflege sichergestellt werden sollen. Dies jedoch ohne zusätzlichen Berufsgruppen eine direkte Abrechnung ihrer Leistungen zulasten der OKP zu ermöglichen. Hinter den Änderungsvorschlägen steht auch die Absicht, mit allen betroffenen Akteuren einen offenen Dialog zum Thema der Pflege aufrechtzuerhalten.

1.2 Aktuelle Situation

Die Patientensicherheit wird dadurch gewährleistet, dass die Pflegefachleute genau wie die universitären Medizinalberufe dafür verantwortlich sind, dass sie ihre Leistungen im Rahmen ihrer im Laufe der Aus- und Weiterbildung erworbenen Kompetenzen erbringen.

Aufgrund ihrer Ausbildung sind diplomierte Pflegefachkräfte (sowohl mit HF-Diplom als auch mit Bachelor FH) namentlich in der Lage, selbstständig eine Pflegediagnose zu stellen, den Pflegebedarf zu beurteilen und die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Sie haben jedoch weder die Fähigkeit noch die Kompetenzen, beim Stellen einer medizinischen Diagnose die Ärztin oder den Arzt zu ersetzen.

Das KVG unterscheidet zwischen Leistungserbringern, die direkt zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind und Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes selbstständig und auf eigene Rechnung Leistungen erbringen. In seiner Botschaft über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 19919 äusserte sich der Bundesrat wie folgt: «Diese Grundversorgung für die Patienten soll, wie auch heute, in erster Linie unter der Obhut und Führung des Arztes erbracht werden, der sozusagen in einer «Scharnierfunktion» den Leistungsbedarf und die Bedarfsdeckung in zweckmässiger und optimaler Form zusammenführen soll. Er kann und wird dies im Zusammenwirken mit den anderen Leistungserbringern tun.»

Die Leistungen der Krankenpflege zu Hause, ambulant oder im Pflegeheim, die auf ärztliche Anordnung hin oder im ärztlichen Auftrag zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden können, sind in Artikel 7 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) abschliessend umschrieben. Absatz 1 dieses Artikels hält fest, welche Personen und Organisationen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen können. Dies sind die Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause und die Pflegeheime. Absatz 2 von Artikel 7 KLV definiert die Leistungen der Abklärung, Beratung und Koordination (Buchstabe a), enthält die Liste der Massnahmen der Untersuchung und Behandlung (Buchstabe b) und umschreibt die Massnahmen der Grundpflege in Buchstabe c.

Artikel 8 KLV regelt den ärztlichen Auftrag, die ärztliche Anordnung und die Bedarfsabklärung. Absatz 1 hält fest, dass der ärztliche Auftrag oder die ärztliche Anordnung von Leistungen der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder der Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause aufgrund der Bedarfsabklärung und der gemeinsamen Planung der notwendigen Massnahmen näher zu umschreiben ist. Liegt eine ärztliche Anordnung vor, kann die Patientin beziehungsweise der Patient bei Pflege zu Hause Kontakt mit einer beliebigen Pflegefachperson oder Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause aufnehmen. Eine Pflegefachperson klärt den Bedarf der notwendigen Leistungen mit der Patientin oder dem Patienten und der Ärztin oder dem Arzt ab und legt Art, Umfang, Zeitpunkt, Häufigkeit sowie Dauer der Einsätze fest. Bei einer Patientin oder einem Patienten, die oder der im Pflegeheim gepflegt wird, übernimmt das Pflegeheim die Abklärung.

Die Einzelheiten der Abklärung werden in Administrativverträgen der Versichererverbände mit den Leistungserbringerverbänden für die Bereiche Pflegeheime, Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu

9 BBl 1992 I 93, S. 163