Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
Versicherungsverträge überwiegt. Dabei sollen der FINMA bei drohender Überschuldung oder Unterschreitung der Solvenzanforderungen künftig verschiedene Instrumente zur Verfügung stehen, um die Interessen der Versicherten wahren zu können. Wenn sich der Versicherungsnehmer dazu entscheidet, den Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen zu beenden, erhält er jedoch nur den unverbrauchten Teil der Prämie zurück, die ihm pro rata noch zustehen würde. Entscheidet er sich hingegen dafür, am Versicherungsvertrag festzuhalten, muss er entweder mit einer Prämiennachzahlung rechnen oder für die restliche Vertragslaufzeit eine reduzierte Versicherungsdeckung in Kauf nehmen. Ebenfalls können Leistungen aus bereits eingetretenen Schadenfällen gekürzt werden. Zudem kann die FINMA in Versicherungsverträge eingreifen und Teilelemente eliminieren, die verhindern, dass eine Portfolioübertragung auf einen anderen Versicherer stattfinden kann. Nicht zuletzt kann die FINMA bei als Aktiengesellschaften ausgestalteten Versicherungsunternehmen auch für Versicherungsnehmer den Bail-in (insbesondere die Wandlung von berechtigten Forderungen in Eigenkapital) verfügen. Dieses Instrument soll jedoch nur angewendet werden, wenn die Massnahme für die Versicherungsnehmer vorteilhaft ist, bzw. wenn der Konkurs des Versicherungsunternehmens für den Versicherungsnehmer schlechter erscheint, als Aktionär zu werden. Bei der Anwendung aller Sanierungsinstrumente wären im Einzelfall mögliche negative Konsequenzen auf den Versicherungssektor und dessen Funktionsfähigkeit zu bedenken. Durch die Sanierungsmassnahmen sollen jedoch Liquiditätsprobleme gemildert oder durch eine bilanzwirksame Kürzung von bestehenden oder künftigen Ansprüchen eine bestehende oder drohende Überschuldung beseitigt und ein solventer Run-Off eines Versicherungs-Portfolios ermöglicht werden.
4.2.2 Kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept
Die vorliegende VAG-Revision beinhaltet eine differenziertere Ausgestaltung des Kundenschutzes entsprechend dem unterstellten Schutzbedürfnis. Insbesondere sollen die regulatorischen Anforderungen an jene Versicherer gesenkt werden, die ausschliesslich professionelle Kunden bedienen. Neben Industrieversicherungen sind dies Direktversicherungscaptives mit professionellen Kunden, die von der Pflicht befreit werden, ein gebundenes Vermögen zu stellen und einen Organisationsfonds zu äufnen. Gegenwärtig existieren 25 Schadensversicherungen mit gebundenen Vermögen von insgesamt 2.6 Milliarden Franken und neun Direktversicherungscaptives mit gebundenen Vermögen von insgesamt 1 Milliarde Franken, die diese Voraussetzungen bereits erfüllen und von den Erleichterungen profitieren würden. Mit einem Anteil am Prämienvolumen aller Schadenversicherungen von höchstens 7 bis 8% beschränkt sich diese Erleichterung gegenwärtig auf einen eher kleinen Kreis von Versicherern. Alle anderen Versicherer mit sowohl professionellen Kunden als auch Retailkunden können von den Erleichterungen zwar ebenfalls profitieren, müssen jedoch Zusatzkosten auf sich nehmen, um die beiden Kundenstämme dauerhaft auseinander zu halten. Neben einmaligen Umstellungskosten kann auch der wiederkehrende Aufwand steigen, da inskünftig bei jedem Neukunden dessen Schutzbedürfnis und damit dessen Zuteilung zu einem der beiden Kundenstämme festgestellt werden muss. Bei Unternehmenskunden schliesst dies die Einschätzung über die Professionalität des Risikomanagements ein. Je aufwändiger diese Prüfung gemacht werden muss, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass bei den Versicherern mit gemischten Kundenportefeuille die Kosten den angestrebten Nutzen der Massnahme übersteigen. Zudem nimmt bei den interessierten Versicherungen der Compliance-Aufwand zu, da im Rahmen der Aufsichtsprüfung der FINMA eine stichprobenartige Überprüfung der Kundenkategorisierung vorgenommen wird. Zurzeit kann keine Aussage gemacht werden, wie viele Versicherungen eine derartige Umstrukturierung vorzunehmen gedenken.
Indem zudem die Bestimmungen zum gebundenen Vermögen der Versicherer prinzipienbasierter werden, dürfte sich für die Versicherer der Freiraum vergrössern, der ihnen bei der Bestellung des gebundenen Vermögens mit Vermögenswerten zur Verfügung steht. Beispielsweise könnten die zurzeit existierenden maximalen Anteile an den gesamten Vermögenswerten für bestimmte Klassen von Aktiva wegfallen. In der Folge werden die Möglichkeiten, welche die Versicherer in ihrer Anlagepolitik haben, und die potentiellen Finanzerträge zunehmen.
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