Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
Kreis professioneller Kunden
Im Rahmen der VAG-Revision wurde auch geprüft, der Kreis der Unternehmen, die als professionelle Kunden gelten können, zu erweitern, so dass sich auch grössere Unternehmen ohne ein professionelles Risikomanagement als professionell erklären können.
Erforderliche Kenntnisse der Vermittler
Das Parlament hat in den Beratungen zum Bereich Aus- und Weiterbildung von FIDLEG und FINIG umfassende Vorschriften abgelehnt. Artikel 6 FIDLEG beinhaltet einzig die Vorgabe, dass Kundenberaterinnen und Kundenberater über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen sollen. Dieser ausdrückliche Wille des Gesetzgebers nach Ermessensspielraum für Finanzdienstleister wird vom Bundesrat und den Behörden auch bei der Regulierung der Versicherungstätigkeit respektiert. Entsprechend wird keine für alle Anbieter der Versicherungsvermittlung geltende Mindestzahl an zu absolvierenden Aus- und Weiterbildungsstunden pro Jahr oder dergleichen erwartet. Die bisher im Gesetz enthaltene Regelung zur Ausbildung soll beibehalten werden und wird deshalb unverändert übernommen.
In Ergänzung einer expliziten gesetzlichen Regelung der Kenntnisse der Vermittler wurde auch die Einführung einer Kompetenz für den Bundesrat geprüft, mittels Allgemeinverbindlichkeitserklärung die Aus- und Weiterbildungsanforderungen für alle Versicherungsvermittler obligatorisch zu erklären – in Analogie zum Arbeitsrecht im Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. Diese Variante wurde jedoch als verfassungswidrig eingestuft und deshalb nicht weiterverfolgt.
3 Internationale Entwicklungen
3.1 Internationale Grundsätze der IAIS
Die Internationale Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (International Association of Insurance Supervisors, IAIS) veröffentlicht Prinzipien für eine wirksame Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles, ICP). Die Prinzipien werden weltweit bei der Ausgestaltung der nationalen Versicherungsregulierung und -aufsicht berücksichtigt und sind als Empfehlungen zu verstehen. Der Internationale Währungsfonds IWF prüft das Befolgen der ICP alle vier Jahre im Rahmen seines Financial Sector Assessment Program (FSAP). Die VAG-Revision soll den Empfehlungen der IAIS bestmöglich Rechnung tragen.
3.1.1 Sanierung von Versicherungsunternehmen1
ICP 12 «Exit from the Market and Resolution» formuliert Empfehlungen zum freiwilligen Marktaustritt und zur Abwicklung von Versicherern. Gemäss ICP 12 sollen Versicherte in jeder Phase der Abwicklung geschützt werden (Standard 12.1 und 12.2). Als Auslöser einer Abwicklung kommen verschiedene Faktoren in Frage. So können beispielsweise die Nichterfüllung von Mindestkapitalvorschriften, schwerwiegende Verletzungen von Aufsichtspflichten oder eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Forderungen der Versicherten nicht befriedigt werden (Standard 12.6), ein Verbot von Neugeschäft und damit eine Abwicklung auslösen. Als weitere Ursache für eine Abwicklung kommt auch die Feststellung in Frage, dass eigene Massnahmen, die den Weiterbestand des Versicherers hätten gewährleisten sollen, fehlgeschlagen sind. Es sind also auch Auslöser denkbar, die der Insolvenz vorgelagert sind. Der Gesetzesentwurf stellt auf die begründete Besorgnis einer Überschuldung oder eines Liquiditätsengpasses ab. Beides kann anhand klarer Kriterien festgestellt werden und bietet durch den Begriff der «begründeten Besorgnis» einen gewissen Ermessensspielraum zum Eingreifen, ähnlich wie es die ICP vorsehen.
1 Der vorliegende Gesetzesentwurf ist mit den FSB Key Attributes of Effective Resolution und insbesondere mit dem Prinzip des «No creditor worse off than in liquidation» kompatibel. Da die Schweiz über keine systemrelevanten Versicherer verfügt, enthält er für solche jedoch keine spezifischen Vorschriften.
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