Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
(Unternehmens-) Kunden bedienen. Daneben gibt es die ACA, ein Verband von Westschweizer Brokern mit 65 Einträgen im FINMA-Register von juristischen Personen und 350 von natürlichen Personen. Alle anderen – und damit die grosse Mehrheit der ungebundenen Versicherungsvermittler (insb. die kleineren) – gehören keiner Branchenorganisation an.
4.2 Kosten und Nutzen der wichtigsten Massnahmen
4.2.1 Sanierung von Versicherungsunternehmen
Gemäss geltendem Recht besteht in der Schweiz für Gläubiger aller Unternehmen ausser bei Versicherern eine Alternative zum Konkurs, nämlich die Sanierung des Unternehmens. Die vorliegende VAG-Revision sieht daher vor, auch für Versicherungen ein Sanierungsrecht einzuführen, mit dem die potentiell negativen finanziellen Folgen eines Konkurses für die Versicherten verringert werden sollen. Neben dem finanziellen Ausfallrisiko der Gläubiger besteht bei gewissen Versicherungszweigen – insbesondere bei Krankenzusatz- oder Lebensversicherung – auch ein Interesse der Versicherten, die Versicherungsverträge fortzuführen. Das Ziel der Sanierung eines Versicherungsunternehmens ist deshalb die Abwendung der Insolvenzgefahr und die Fortführung des Unternehmens.
Es gibt grundsätzlich drei Varianten, wie eine Sanierung eines Versicherungsunternehmens durchgeführt werden kann, wobei bisher mangels rechtlicher Alternativen nur auf die erste Variante zurückgegriffen werden konnte:
Der Versicherungsbestand wird auf ein anderes Unternehmen übertragen und das insol-
vente Versicherungsunternehmen wird abgewickelt.
Der Versicherungsbestand wird auf eine zu gründende Auffanggesellschaft übertragen
und das insolvente Versicherungsunternehmen wird abgewickelt.
Das Unternehmen wird durch Restrukturierungsmassnahmen am Leben gehalten, um die
bestehenden Verträge weiterhin zu bedienen oder sogar am Markt tätig sein.
In den letzten 20 Jahren gab es in der Schweiz zwei Fälle, die nach dem Versicherungskonkursverfahren abgewickelt wurden. In beiden Fällen konnte der Versicherungsbestand auf ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen werden, bevor der Konkurs eröffnet wurde. Dies war jedoch nur deshalb möglich, weil andere Versicherungsunternehmen freiwillig Versichertenbestände mit möglicherweise unterdeckten Rückstellungen übernahmen und weil die insolventen Versicherungsunternehmen klein waren. Grosse Versicherungsunternehmen, bei denen die Übertragung des Kundenportfolios auf konkurrierende Unternehmen kaum möglich wäre, hatten deshalb aufgrund des fehlenden Sanierungsrechts bisher einen faktischen Bestandsschutz.
Einfluss auf übrige Drittklassgläubiger
Da in Konkursfällen das gebundene Vermögen oft nicht ausreichen dürfte, um die Versicherungsansprüche vorab vollständig zu befriedigen, würde ein nicht unerheblicher Teil der Erstversicherungsansprüche keine Vorabbefriedigung durch den Erlös aus dem gebundenen Vermögen erfahren und mit der grossen Masse der Drittklassgläubiger am Liquidationserlös beteiligt werden. Dies ist aus Sicht des Versichertenschutzes unbefriedigend, weshalb im Rahmen der VAG-Revision eine Privilegierung der Versicherten in der Gläubigerhierarchie vorgenommen wird. Diese Privilegierung soll etwa auch für Forderungen von professionellen Versicherten gelten, also von denjenigen Kunden, für die aufgrund ihres tieferen Schutzbedürfnisses in Zukunft kein gebundenes Vermögen mehr gestellt werden muss. Solche Kunden würden mit dem Wegfall ihrer Vorabbefriedigung im Konkursfall sonst immer in die dritte Gläubigerklasse fallen. Damit wären die professionellen Versicherungsnehmer schlechter gestellt als beispielsweise in der Europäischen Union, wo Forderungen aus Erstversicherungsverträgen
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