Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Regulierungsfolgenabschätzung

Betrieb einer Ombudsstelle können für die Versicherungsvermittler zusätzliche Kosten entstehen, deren Höhe auch davon abhängt, in wie vielen Fällen ein Versicherungsvermittler in ein Streitbeilegungsverfahren bei einer Ombudsstelle involviert ist.

Offenlegung der Entschädigung

Ungebundene Versicherungsvermittler haben ihre Kundinnen und Kunden vor Vertragsabschluss über ihre Entschädigung explizit zu informieren. Dies ist für die Kundinnen und Kunden von hoher Bedeutung, da der Preis einer Dienstleistung zu den wesentlichen Entscheidungsmerkmalen gehört. Der Hinweis auf die Entschädigung ist für Versicherungsvermittler nicht mit Kosten verbunden.

Höhere Kosten für ungebundene Versicherungsvermittler

Die vorgeschlagenen regulatorischen Verschärfungen führen bei Versicherungsvermittlern zu höheren Kosten, die insbesondere bei allen kleineren Unternehmen ins Gewicht fallen können. Eine Quantifizierung der Regulierungskosten liegt zurzeit noch nicht vor. Der Bundesrat ist bereit, bis zur Verabschiedung der Botschaft eine Kostenschätzung zu erstellen.

4.3.4 Gebundene Versicherungsvermittler

Gebundene Versicherungsvermittler werden sich inskünftig nicht mehr freiwillig in das von der FINMA betriebene Vermittlerregister eintragen dürfen. Sie können sich jedoch weiterhin in von der Branche selber betriebene Register eintragen. Für die Geschäftstätigkeit von gebundenen Versicherungsvermittler kann dieser Wechsel von einem staatlichen zu einem privaten Register nur dann negativ sein, wenn ein Eintrag in ein Register – unabhängig davon wer dessen Betreiber ist – von den Kundinnen und Kunden auch wahrgenommen und in ihrer Wahl des Versicherungsvermittlers effektiv eine Bedeutung hat und wenn die Kundinnen und Kunden zum Staat ein höheres Vertrauen haben.

4.3.5 Ombudsstellen im Versicherungsbereich

Im Versicherungsbereich bestehen gegenwärtig zwei Ombudsstellen: die Ombudsstelle für Privatversicherungen und der SUVA sowie die Ombudsstelle Krankenversicherung. Während gebundene Versicherungsvermittler via ihren Arbeitgeber an eine Ombudsstelle angeschlossen sind, ist dies bei ungebundenen (mit Ausnahme des Krankenversicherungsbereichs) nicht der Fall. Es ist zu erwarten, dass die erweiterten aussergerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (vgl. 4.3.1) von den Kundinnen und Kunden auch genutzt werden.20

Nach Einschätzung der beiden bestehenden Ombudsstellen dürfte die Bearbeitung eines Beschwerdefalles gegen einen ungebundenen Versicherungsvermittler zwei bis drei Mal so zeit- und ressourcenaufwändig werden wie es mit Meinungsverschiedenheiten mit Versicherern gegenwärtig der Fall ist, so dass ein von den betroffenen Versicherungsvermittlern zu finanzierender Ausbau der Ressourcen im Ombudswesen nötig sein könnte.21 Dies gilt unabhängig davon, welcher Ombudsstelle sich ungebundene Versicherungsvermittler inskünftig anschliessen und ist gemäss Ombudsman für Privatversicherungen damit zu begründen, dass es in diesen Fällen hauptsächlich um Schadenersatzansprüche und nicht um Versicherungsleistungen geht. Neben dem Versicherungsvermittler und allenfalls dessen Berufshaftpflichtversicherung ist dabei typischerweise mindestens eine weitere Versicherung in die Verhandlungen mit der Kundin oder dem Kunden involviert, was diese letztlich erschwert.

20 Die Erfolgsquote einer Intervention des Versicherungsombudsmans lag 2017 bei rund 66%. In zwei von drei Fällen wurde der Fall damit zu Gunsten der Kundin oder des Kunden gelöst. Der höchste Streitwert betrug dabei rund 2 Millionen Franken und der niedrigste 117 Franken.

21 Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer einer Beschwerde, die schlussendlich zu einer Intervention des Ombudsmans geführt hatte, betrug im letzten Jahr gemäss Jahresbericht 2017 1 bis 4 Wochen.

237 \ 23/25