Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
Im Bereich der Rückversicherungen bedeutet die Anerkennung der Gleichwertigkeit, dass die Rückversicherer ihre Kunden im EWR direkt aus der Schweiz bedienen können. Dabei darf von ihnen keine Hinterlegung von Sicherheiten im EWR verlangt werden, um Rückversicherungs-Vereinbarungen mit Gesellschaften im EWR eingehen zu können. Aufseher im EWR müssen die Rückversicherungsverträge gleich behandeln wie solche aus dem EWR. Die Äquivalenzanerkennung wirkt sich damit positiv auf die Rückversicherer aus. Für die Schweiz weniger wichtig ist, dass Versicherungsgruppen mit Hauptsitz im EWR und Beteiligungen oder Tochtergesellschaften in der Schweiz, wenn sie die sogenannte «Abzugs- und Aggregationsmethode» für die Berechnung der Gruppensolvabilität für ihren Gruppenaufseher anwenden, dank der Gleichwertigkeit für diese Töchter die Resultate des Schweizer Solvenztests SST statt jene von Solvabilität II anwenden können. Im Bereich der Gruppenaufsicht profitieren Versicherungsgruppen und -konglomerate mit Hauptsitz in der Schweiz und Tochtergesellschaften im EWR. Diese Konzerne werden von bestimmten Aspekten der Gruppenaufsicht im EWR befreit.
Gemäss Ziffer 25 des Äquivalenzbeschlusses kann die EU-Kommission den Delegierten Beschluss (EU) 2015/1602 der EU-Kommission vom 5. Juni 2015 («Äquivalenzbeschluss») jederzeit überprüfen, wenn relevante Entwicklungen dies erfordern. Die VAG-Revision erfolgt daher vor dem Hintergrund, die EU-Äquivalenzvorgaben weiterhin zu erfüllen.
3.2.1 Sanierung von Versicherungsunternehmen 2
Europäisches Recht
Hinsichtlich der Sanierung von Versicherungsunternehmen ist im europäischen Recht insbesondere die 2016 in Kraft getretene Solvabilität II-Richtlinie3 (Solvabilität II) von Bedeutung. Auf nationaler Ebene verfügen jedoch die wenigsten europäischen Staaten über ein Sanierungsrecht für Versicherungsunternehmen, so dass in diesen Fällen das nationale Konkursrecht zur Anwendung kommt. Das Ziel der EU-Richtlinie liegt daher darin, die Anerkennung von Insolvenzverfahren und Sanierungsmassnahmen in den Mitgliedstaaten der EU zu vereinheitlichen und das anwendbare Recht festzulegen. Materiell-rechtliche Vorgaben enthält die Solvabilität II-Richtlinie hingegen kaum. Ausserdem stellt das EU-Recht hinsichtlich der Sanierung von Versicherungsunternehmen keine Äquivalenzvorgaben für Drittstaaten (Drittstaatennormen) auf. Aus diesen beiden Gründen ist für die Schweiz in diesem Bereich die Kompatibilität mit EU-Recht nicht relevant.
Sanierungsmassnahmen
Im europäischen Recht sind Sanierungsmassnahmen bereits vor Eintreten der eigentlichen Insolvenz möglich. Sofern die von der zuständigen Behörde eingeleiteten Massnahmen nicht bereits der Abwicklung des Versicherungsunternehmens dienen, sollen durch sie in erster Linie die Rechte der Gläubiger insbesondere der Versicherungsnehmer geschützt werden. Dazu soll die finanzielle Lage des betroffenen Versicherungsunternehmens durch geeignete Sanierungsmassnahmen gesichert oder wiederhergestellt werden (Art. 268 Abs. 1 Bst. c Solvabilität II). Zu beachten ist jedoch, dass die europäische Solvabilität II-Richtlinie keine materiellen Vorgaben zu Sanierungsmassnahmen macht, sondern den Mitgliedstaaten diesbezüglich Spielraum bei der Umsetzung lässt. Lediglich die Ausarbeitung eines Sanierungs- (Art. 138 Abs. 2 Solvabilität II) und eines Finanzierungsplans (Art. 139 Abs. 2 Solvabilität II) sieht die Richtlinie selbst als konkrete Sanierungsmassnahmen vor. Als denkbare Sanierungsmassnahmen für die Umsetzung auf nationaler Ebene führt sie die Aussetzung von Zahlungen, die
2 Vgl. Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. September 2017 über Versicherungsaufsichtsrecht in der Europäischen Union, in Deutschland, den Niederlanden und den Vereinigten Staaten von Amerika.
3 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit.
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