Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung

(mit der Ausnahme von Holland12) privilegiert behandelt werden. Die EU kennt allerdings auch keine Unterscheidung der Kunden nach ihrer Schutzbedürftigkeit (vgl. Ziff. 3.2.2, oben).

Die vorgeschlagene Privilegierung der Versicherten in der Gläubigerhierarchie erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Rückversicherer gegenüber ihren europäischen Konkurrenten.13 Gemäss geltendem Recht müssen Rückversicherer, die ausschliesslich die Rückversicherung betreiben, kein gebundenes Vermögen stellen. Damit werden heute auch alle Erstversicherungsansprüche, die dadurch nicht mit gebundenem Vermögen gedeckt sind, in der 3. Gläubigerklasse kolloziert. Das bedeutet, dass sie auf derselben Stufe wie institutionelle Obligationenanleger und alle weiteren nicht privilegierten Gläubiger stünden. Erst mit der Privilegierung der Versicherten in der Gläubigerhierarchie werden die Erstversicherer beim Konkurs einer Rückversicherung nicht mehr als Drittklassgläubiger behandelt. Dies verbessert unmittelbar deren ausgewiesene Solvenz und deren Rating (siehe unten). Diese Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Rückversicherern und Erstversicherern mit professionellen Kunden geht im Konkursfall allerdings zu Lasten der übrigen Drittklassgläubiger. Die übrigen Forderungen der zweiten Klasse sind demgegenüber nicht betroffen, da Versicherungsforderungen erst nach Erfüllung aller anderen Forderungen aus der zweiten Klasse befriedigt werden.

Ratingagenturen beurteilen die finanzielle Stärke von Versicherungsunternehmen mit Blick auf die Versicherungsleistungen mit einem sogenannten Financial Strength Rating. Diese Ratings berücksichtigen explizit die Seniorität von Rück-/Versicherungsansprüchen in der Gläubigerhierarchie. Die Fähigkeit, die laufenden Versicherungsansprüche fristgerecht zu erfüllen, sowie die erwarteten Entschädigungen im Falle einer behördlichen Intervention oder eines Konkurses erhöhen diese Ratings und verbessern die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Versicherer gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten.

Moral Hazard und Risiken

Die Sanierung ist eine Alternative zur Liquidation und darf keinen Gläubiger schlechter stellen als im Fall einer Liquidation. Die Schaffung einer Sanierungsmöglichkeit kann (muss aber nicht) mit erhöhtem Moral Hazard verbunden sein, so dass letztlich die Wahrscheinlichkeit, dass ein Sanierungs- oder Konkursfall eintritt, zunehmen könnte. Als Moral Hazard werden ökonomische Fehlanreize bezeichnet, die dazu führen, dass das eigene Verhalten risikofreundlicher wird. Ein solcher kann im vorliegenden Fall dann entstehen, wenn das Management einer Versicherung im Vergleich zum Status-Quo ohne Sanierungsrecht den Verschuldungsgrad erhöht und/oder eine riskantere Geschäfts- und Anlagestrategie wählt, die jedoch in der kurzen Frist zu einem höheren Ertrag für die Aktionäre und höheren Boni für das Management führt.

Damit im eng regulierten Finanzbereich ein Moral Hazard effektiv zu zunehmenden Risiken führen kann, muss der entsprechende regulatorische Spielraum dazu vorhanden sein. Zu einer Erhöhung der eingegangenen Risiken im Rahmen des neuen regulatorischen Rahmens beitragen können etwa die Befreiung von der Pflicht, gegenüber professionellen Kunden gebundenes Vermögen zu stellen (siehe 4.2.2) oder die Einführung der Möglichkeit, Fremd- in Eigenkapital zu wandeln. Je nach Ausgestaltung der Anforderungen im Swiss Solvency Test SST könnten zudem die Versicherungen ihre Anlagestrategie riskanter ausgestalten, was die Wahrscheinlichkeit für einen Sanierungs- oder Konkursfall zusätzlich erhöhen würde.

Beitrag von Versicherten an die Sanierung einer Versicherung

Die VAG-Revision sieht vor, dass im Sinne einer ultima ratio auch die Versicherungsnehmer einen Beitrag an die Sanierung des Versicherungsunternehmens leisten sollen, sofern kein Gläubiger schlechter gestellt wird als im Konkurs und ihr Interesse an einer Fortführung ihrer

12 In Holland werden Versicherte aus dem Gewerbe insbesondere auch Erstversicherungsforderungen im Insolvenzfall weniger geschützt als private Versicherte.

13 Artikel 275 in Verbindung mit Artikel 268(g) der Solvency II-Richtlinie sowie G. Moss et al., EU Banking and Insurance Insolvency, 2nd ed., Oxford 2017, S. 149.

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