Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
2 Einleitung
2.1 Vorgeschlagene Massnahmen
Das Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG) regelt seit 2006 die Aufsicht des Bundes über Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler. Bis heute wurden punktuell Anpassungen im VAG vorgenommen. In den letzten Jahren hat sich aber in einigen Bereichen des Gesetzes zusätzlicher Änderungsbedarf manifestiert.
So gibt es im Gegensatz zu den Banken für Versicherungsunternehmen nach VAG bis heute kein eigenständiges Sanierungsrecht. Mit der aktuellen Vorlage soll das VAG neu ein Sanierungsrecht erhalten, damit Versicherungsunternehmen gegebenenfalls saniert werden können und nicht direkt liquidiert werden müssen. Dies trägt insbesondere den Interessen der Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer im Insolvenzfall Rechnung. Gleichzeitig wird dem Bundesrat eine Kompetenz zur Festlegung wichtiger Parameter und Prinzipen bezüglich der detaillierten Vorschriften zur Solvabilität von Versicherungsunternehmen gegeben. Angesichts der Bedeutung der Bestimmungen erscheint es stufengerecht, wenn sie durch den Verordnungsgeber festgelegt werden und nicht auf Stufe Rundschreiben durch die FINMA.
Weiter hat sich in der Praxis der Bedarf gezeigt, bei Versicherungsunternehmen, die nur professionelle Kunden haben, nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Erleichterungen von der Aufsicht zu gewähren. Diese wohl zumindest im europäischen Raum erstmalige Kundenkategorisierung im Versicherungsaufsichtsrecht ermöglicht den Versicherungsunternehmen insbesondere dann von Aufsichtserleichterungen zu profitieren, wenn professionelle Kunden, die keines besonderen Schutzes bedürfen, ihre alleinigen Vertragspartner sind. Unternehmen, die unter Wahrung des Versichertenschutzes über besondere innovative und zukunftsfähige Geschäftsmodelle verfügen, sollen gar vollständig von der Aufsicht befreit werden können.
Schliesslich hat sich das Parlament im Zuge der Gesetzesarbeiten zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) entschieden, dass die Verhaltenspflichten des FIDLEG nicht direkt auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden, sondern ins VAG aufgenommen werden sollen. Daher werden im VAG analog zum FIDLEG Verhaltenspflichten für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler beim Vertrieb von Versicherungsprodukten mit Anlagecharakter aufgenommen. Diese umfassen eine Angemessenheitsprüfung als Voraussetzung für die Vermittlung qualifizierter Lebensversicherungen und die anschliessende Dokumentation dieser Prüfung. Weiter müssen ungebundene Versicherungsvermittlerin und Versicherungsvermittler Versicherungsnehmende über im Zusammenhang mit der Dienstleistung erfolgende Entschädigungen informieren. Versicherungsvermittlerinnen oder Versicherungsvermittler dürfen zudem nicht mehr gleichzeitig als gebundene und als ungebundene Vermittler tätig sein, und müssen sich einer unabhängigen Ombudsstelle anschliessen.
Daneben wurden weniger weitgehende Anpassungen am Gesetz vorgenommen, die sich bei den Arbeiten als sachgerecht erwiesen haben. Formal wurde dem VAG durch die Einführung von Abschnittstiteln eine übersichtlichere Struktur gegeben, was die Lesbarkeit des Gesetzes ganz erheblich erhöht.
2.2 Nicht weitergeführte Massnahmen
Präventive Tarifkontrolle und Missbrauchsaufsicht
In den Vorarbeiten zur vorliegenden Revision wurde eine Lockerung der präventiven Tarifkontrolle sowie damit verbunden eine Einschränkung des gesetzlichen Auftrags der FINMA geprüft, die Versicherten vor Missbrauch durch die Versicherer zu schützen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass diese Massnahmen den Rahmen der vorliegenden Reform sprengen und eine umfassende Reform benötigen würden. Andernfalls würde es für die Versicherer kaum zu Kosteneinsparungen führen.
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