Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
unternehmen dem Kunden oder potenziellen Kunden die Versicherungsanlageprodukte empfehlen kann, die für ihn geeignet sind und seiner Risikotoleranz und seine Fähigkeit, Verluste zu tragen, geeignet sind (Art. 30 Abs. 1 IDD).
Die IDD sieht zudem vor, dass die zuständigen Behörden befugt sein sollten, finanzielle Sanktionen zu verhängen, die so hoch sind, dass sie die tatsächlichen oder potenziellen Gewinne aufwiegen und selbst auf grössere Institute und deren Geschäftsleitung abschreckend wirken. Zudem sollen insbesondere Sanktionen wie die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person sowie die Widerrufung der Eintragung im Vermittlerregister verhängt werden können (Art. 33 Abs. 2 IDD).
Obwohl die IDD keine Äquivalenzvorgaben für Drittstaaten (Drittstaatennormen) enthält, können die Anforderungen der europäischen IDD aufgrund des Versicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein,10 das auf der Annahme vergleichbarer Rechtsordnungen basiert, für die Schweiz durchaus relevant sein. Sofern die Schweizer Anforderungen von der europäischen IDD abweichen, könnte die Annahme der vergleichbaren Rechtsordnung hinfällig werden. Die VAG-Revision wird daher voraussichtlich eine technische Revision des Versicherungsabkommens mit Liechtenstein mit sich ziehen.
Packaged Retail and Insurance-based Investment Products (PRIIP)
Mit dem Ziel, den Anlegerschutz zu verbessern, erliess das Europäische Parlament und der Europäische Rat im Nachgang zur Finanzkrise am 26. November 2014 die PRIIP. Sie ist seit 1. Januar 2018 durch die Mitgliedstaaten anzuwenden. Um das Verständnis der Kleinanlegerinnen und Kleinanlegers für komplexe Finanzprodukte zu verbessern, sind Hersteller von Finanzprodukten seither dazu verpflichtet, Basisinformationsblätter über die Produkte zu erstellen (Art. 1 PRIIP). Diese sind den Anlegerinnen und Anlegern beim Verkauf von Anlageprodukten vorzulegen. Den Kleinanlegerinnen und Kleinanlegern soll damit ermöglicht werden, die grundlegenden Merkmale und Risiken der angebotenen Produkte zu verstehen und diese zu vergleichen (Art. 1 PRIIP). Das Basisinformationsblatt umfasst höchstens drei Seiten und enthält die wesentlichen Informationen über ein Produkt, die Anlegerinnen und Anleger benötigen, um eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen (Art. 6 Abs. 4 PRIIP). Die Regeln gelten für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (auch unter der Abkürzung «PRIIP» bekannt, Art. 1 PRIIP). Ein Versicherungsanlageprodukt definiert PRIIP als «Versicherungsprodukt, das einen Fälligkeitswert oder einen Rückkaufwert bietet, der vollständig oder teilweise direkt oder indirekt Marktschwankungen ausgesetzt ist» (Art. 4 Abs. 2 PRIIP). Dazu gehören insbesondere kapitalbildende und fondsgebundene Lebensversicherungen. Obwohl auch die PRIIP keine Äquivalenzvorgaben für Drittstaaten (Drittstaatennormen) enthält, können ihre Anforderungen aufgrund des Versicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein für die Schweiz durchaus relevant sein.
4 Auswirkungen auf die Schweizer Volkswirtschaft
4.1 Der Markt für Versicherungen und Versicherungsvermittlungen
Der Versicherungssektor in der Schweiz
Per Ende 2017 beaufsichtigte die Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) 213 Versicherungsunternehmen in der Schweiz. Mehr als die Hälfte davon waren Schadenversicherer (vgl. Abbildung 1). Der Versicherungssektor steigerte die Wertschöpfung in den letzten fünf Jahren insgesamt um über fünf Prozent; 2017 betrug sie 29.9 Milliarden Franken. Im Vergleich zum Wachstum der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung war dies leicht unterdurchschnittlich. Während bei Lebens- und Schadenversicherern das Inlandgeschäft typischerweise der
10 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung.
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