Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
Die Unterstellung von Zweigniederlassungen ausländischer Rückversicherungen unter die staatliche Aufsicht ist für die Betroffenen mit Kosten verbunden. Gemäss Angaben der FINMA haben die ausländischen Rückversicherer für das Erstbewilligungsverfahren ihrer Schweizer Niederlassungen mit einmaligen Bewilligungsgebühren von 30'000 bis 50'000 Franken zu rechnen. Hinzu kommen einmalige Kosten für die Erstellung und Einreichung des Geschäftsplans von rund 100‘000 Franken. Kumuliert ist für die betroffenen Unternehmen daher mit einmaligen Kosten von rund 2.6 Millionen Franken zu rechnen. Die zusätzlichen laufenden Kosten können hingegen nur grob geschätzt werden, da die Aufsichtsgebühren vom jeweiligen Prämienvolumen und vom effektiv bei der FINMA verursachten Aufsichtsaufwand abhängig sind. Gemäss einer Schätzung des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) dürften diese zwischen 10’000 bis 50'000 Franken pro Unternehmen betragen. Zusätzlich zu den anfallenden Gebühren und Abgaben fällt bei den Betroffenen auch mit Kosten verbundener Zusatzaufwand für die FINMA-Berichterstattung und für die Erfüllung verschiedener Compliance-, Governance- und Aktuariats-Auflagen an. Diese liegen pro Unternehmen bei rund 220’000 Franken (Schätzung SVV). Damit erhöhen sich bei den betroffenen Unternehmen die laufenden Kosten kumuliert auf rund 4.6 Millionen Franken pro Jahr.
Tabelle 1: Zusatzkosten für ausländische Rückversicherer pro Fall
Einmalige Kosten Wiederkehrende Kosten (in CHF) (in CHF)
Bewilligungsgebühren 30’000-50’000
Erstellung des Bewilligungsgesuchs 100’000
Direkte Aufsichtsgebühren 10’000-50’000
Compliance-Kosten 220’000
Rückversicherer
Reine Rückversicherer werden von der Pflicht zur Äufnung eines Organisationsfonds entbunden. Dieser von der FINMA auf 20% des Mindestkapitals festgelegte Fonds wird bilanziell dem Eigenkapital zugerechnet und muss mit liquiden und werthaltigen Anlagen bestellt sein. Mit der Befreiung von dieser Pflicht werden gleichzeitig die zweckgebundenen Mittel frei, was zu Kosteneinsparungen führt. Für Rückversicherer mit Zusatzkosten verbunden kann hingegen die um zwei Monate verkürzte Frist zur Einreichung der Geschäftsberichte sein.
Lebensversicherer
Anbieter von Lebensversicherungen, bei denen der Kunde ein Anlagerisiko trägt (qualifizierte Lebensversicherungen), haben inskünftig analog zu den Finanzdienstleistern gemäss FIDLEG ein Basisinformationsblatt (BIB) zu erstellen und den Kunden zu übergeben sowie bestimmte Verhaltenspflichten einzuhalten. Dies soll es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, besser ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Produkt zu finden. Das Basisinformationsblatt soll möglichst analog zu demjenigen für Finanzdienstleister im FIDLEG ausgestaltet sein, um die Komplexität für den Kunden zu reduzieren und die Vergleichbarkeit zwischen verschiedenen Finanzprodukten zu erhöhen.18 Die Erstellung und Bereithaltung aktueller Basisinformationsblätter ist für die Lebensversicherer mit ähnlich hohen Kosten wie für die Finanzdienstleister verbunden (sofern nicht auf ein bestehendes BIB zurückgegriffen werden kann). Gemäss Branchenangaben macht das Prämienvolumen von anteilgebundenen Lebensversicherungen sowie Kapitalisationsgeschäften im Einzellebensgeschäft rund ein Viertel des gesamten Prämienvolumens aus.
18 Der Bundesrat hat am 24. Oktober 2018 die Vernehmlassung über die Finanzdienstleistungsverordnung FIDLEV eröffnet. In Anhang 9 der Verordnung ist die Mustervorlage zum Basisinformationsblatt enthalten.
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