Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung

4.3.8 Bund, Kantone und Gemeinden

Für Bund, Kantonen und Gemeinden fallen keine zusätzlichen Aufgaben und Kosten an. Die Steuereinnahmen könnten hingegen mit zunehmenden Versicherungsprämien der Versicherer insgesamt steigen.

4.4 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz und den Wettbewerb

4.4.1 Standortattraktivität und gesamtwirtschaftliches Wachstum

Die vorliegende Gesetzesrevision stärkt die Attraktivität des Versicherungssektors in der Schweiz, erhöht die Rechtssicherheit und trägt Vorgaben der EU zur Erhaltung der Äquivalenz im Versicherungsbereich Rechnung und schafft dadurch Wachstumsmöglichkeiten für Anbieter von unterschiedlichsten Dienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen. Mit der vorgeschlagenen Stärkung des Kundenschutzes erfahren die Kundinnen und Kunden im Versicherungsbereich ein ähnlich hohes Schutzniveau wie im Finanzdienstleistungsbereich. Dies stärkt das Vertrauen der Kundinnen und Kunden in den Markt für Versicherungsprodukte.

4.4.2 Effekt auf den Wettbewerb

Der Effekt auf den Wettbewerb ist nicht eindeutig im Voraus feststellbar. Durch die Offenlegungspflicht der Entschädigungen von ungebundenen Versicherungsvermittlern wird einerseits das Funktionieren des Markts für die Versicherungsvermittlung verbessert und der Wettbewerb unter den Versicherungsvermittlern gestärkt. Sofern es vermehrt zu Sanierungs- oder Konkursfällen und damit verbunden zur Übertragung von Versichertenbeständen auf ein anderes Versicherungsunternehmen kommen sollte, kann dies andererseits zur stärkeren Konzentration im Schweizer Versicherungsmarkt beitragen und in der Folge die Wettbewerbsintensität reduzieren.

Die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Versicherungsvermittlung werden mit der vorliegenden Revision des VAG verändert. Insbesondere ungebundene Versicherungsvermittler sind mit gestiegenen Anforderungen konfrontiert und haben etwa bei Zuwiderhandeln gegen die regulatorischen Pflichten mit dem Entzug der Gewähr zu rechnen. Dies stärkt gleichzeitig die Rechtssicherheit für die Kundinnen und Kunden.

4.5 Zweckmässigkeit im Vollzug

Für die Umsetzung der neuen Vorgaben im VAG sind die FINMA sowie die Ombudsstellen zuständig. Für die Zweckmässigkeit im Vollzug bedeutend ist der von der FINMA bereits heute verfolgte risikobasierte Ansatz in der Aufsicht. Die Aufsicht ist demzufolge bei grossen Versicherungen und in risikoreicheren Segmenten intensiver als bei kleineren Versicherungen bzw. Versicherungsvermittlern. Ein vollständig auf elektronischen Verfahren basierender Registrierungsprozess kann die Zweckmässigkeit im Vollzug weiter erleichtern. Die zu anerkennende Ombudsstelle muss ein unbürokratisches und rasches Verfahren sicherstellen. Dies kann erreicht werden, in dem sie ihre Prozesse auf die Erreichung dieser Ziele ausrichtet.

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