Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Regulierungsfolgenabschätzung

Aussetzung von Vollstreckungsmassnahmen und die Kürzung von Forderungen auf (Art. 268 Abs. 1 Bst. c Solvabilität II).

Privilegierung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen

Mit Bezug auf die privilegierte Behandlung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten im Insolvenzfall die Wahl zwischen drei Optionen (Art. 275 Solvabilität II). So geniessen Ansprüche von Versicherungsnehmern entweder absolute Priorität vor anderen Ansprüchen oder sie müssen trotz Privilegierung gegenüber den übrigen Forderungen hinter Gehaltsforderungen, Forderungen bezüglich sozialer Absicherung, Steuerforderungen und dingliche Rechte zurücktreten. Drittens können Mitgliedstaaten die Kosten der Abwicklung des Unternehmens gegenüber den Ansprüchen von Versicherungsnehmern privilegieren. Eine Kundenkategorisierung, die gewerblichen Kunden bei der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens einen tieferen Schutz einräumt, sieht die EU-Richtlinie nicht vor. Das bedeutet, dass Forderungen von professionellen Versicherungsnehmern grundsätzlich gleich zu behandeln sind wie Forderungen von privaten. Hingegen sind Rückversicherungsansprüche explizit nicht privilegiert und treten hinter Ansprüche aus Versicherungsverträgen zurück (Art. 275 i.V.m. 268 Abs. 1 Lit. g Solvabilität II). «Da ihre Ansprüche als Allgemeingläubiger erst nach vollständiger Begleichung der Ansprüche aller Versicherungsnehmer und sonstiger Versicherungsansprüche beglichen werden, ist die Stellung der Rückversicherungsgläubiger daher erheblich beeinträchtigt.»4

Behandlung multinationaler Unternehmen

Gemäss den europäischen Vorgaben der Solvabilität-II-Richtlinie und der Zwangsliquidationsrichtlinie5 gelten innerhalb der Staaten des EWR hinsichtlich der Zuständigkeit im Insolvenzfall zwei Prinzipien (Art. 269, 273-274 Solvabilität II): der Einheitsgrundsatz und der Universalitätsgrundsatz. Gemäss dem Einheitsgrundsatz kann ausschliesslich der Staat, in welchem ein Versicherungsunternehmen seinen Sitz hat, ein Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnen. Die anderen Mitgliedstaaten sind gezwungen dieses Verfahren anzuerkennen. Der Universalitätsgrundsatz wiederum besagt, dass sich das Insolvenzverfahren nicht nur auf den Sitz im Inland, sondern auch auf die im EWR-Ausland gelegenen Zweigniederlassungen des Versicherungsunternehmens bezieht. Handelt es sich um ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, so werden die jeweiligen Zweigniederlassungen in den Mitgliedstaaten als eigenständige Versicherungsunternehmen behandelt. Sie stehen also inländischen Unternehmen gleich, sodass der jeweilige Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren über eine Zweigniederlassung eröffnen kann.6

Deutschland

Im deutschen Recht sind sanierungsrechtliche Bestimmungen im Rahmen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) geregelt. Dieses enthält jedoch nur sehr wenige detaillierte Regelungen und entspricht in vielen Fällen den Vorgaben der Solvabilität II-Richtlinie. So ist auch in Deutschland der Zweck einer Sanierung der Schutz der Versicherungsnehmer. Die deutsche Aufsichtsbehörde kann daher die erforderlichen Sanierungsmassnahmen ergreifen, sobald deutlich wird, dass das Versicherungsunternehmen nicht mehr dauerhaft seine Verpflichtungen wird erfüllen können (Art. 314 Abs. 1 VAG). Insofern löst im deutschen Recht die Insolvenz oder die drohende Insolvenz die Sanierung aus.

4 G. Moss et al., EU Banking and Insurance Insolvency, 2nd ed., Oxford 2017, S. 149.

5 Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.03.2001 über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen,

6 Hinsichtlich der Behandlung multinationaler Unternehmen hat sich der deutsche Gesetzgeber den europäischen Vorgaben angeschlossen und entsprechende Vorschriften im nationalen Recht erlassen.

237 \ 9/25