Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
4.3.6 Versicherungsunternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen
Markteintrittsbarrieren für Fintech-Unternehmen sollen auch im Versicherungsbereich reduziert werden.22 Deshalb schlägt der Bundesrat vor, Versicherungsunternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen von der Aufsicht durch die FINMA zu befreien. Die Erfüllung der Informationspflichten gemäss Gesetzesvorlage muss dabei gewährleistet sein. Da an die Befreiung von der Aufsicht keine zusätzlichen Voraussetzungen geknüpft sind, liegt der Entscheid letztlich im Ermessen der FINMA, ein Geschäftsmodell als innovativ zu betrachten und das Unternehmen von der Aufsicht zu befreien. Dies setzt genügend Fachwissen in der FINMA voraus.
4.3.7 FINMA
Aufsicht über Zweigniederlassungen ausländischer Rückversicherer
Durch die Beaufsichtigung der Zweigniederlassungen von ausländischen Rückversicherern steigt der Aufwand seitens der FINMA. Dieser dürfte sich für die laufende Aufsicht auf etwa 0.1 bis 0.2 FTE pro Unternehmen belaufen. Auf alle Zweigniederlassungen kumuliert sind dies 2-3 Vollzeitmitarbeitende. Das Finanzierungsmodell der FINMA könnte dazu führen, dass durch die zusätzlichen Beaufsichtigten die Beaufsichtigung für bereits beaufsichtigte Versicherungsunternehmen gar billiger wird. Eine Verteuerung der Aufsicht steht jedoch nur zur Diskussion, sofern der Personalkörper vergrössert werden muss. Davon ist gegenwärtig nicht auszugehen.
Aufsicht über ungebundene Versicherungsvermittler
Zur Gewährleistung der einwandfreien Geschäftstätigkeit sowie zur Umsetzung der restlichen die ungebundenen Versicherungsvermittler betreffenden Neuerungen benötigt die FINMA zusätzliche Stellen, deren Finanzierung durch die Beaufsichtigten selber geschieht.
Strafbestimmungen
Im Rahmen der VAG-Revision werden die Strafbestimmungen so angepasst, dass dem beim FIDLEG durch das Parlament verfolgten Grundsatz, dass im Bereich des Finanzmarktaufsichtsrechts die Gewährleistung rechtmässigen Verhaltens im Wesentlichen und soweit möglich über die Instrumente des Aufsichtsrechts erfolgen soll und nicht über Strafbestimmungen, Rechnung getragen wird. Der bisherige mit entsprechenden Verfahren verbundene, jährliche Aufwand der FINMA belief sich auf jährlich rund 30 Anzeigen ans Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). Jede Anzeige nahm durchschnittlich rund einen Personentag in Anspruch. Zudem wurde jährlich für rund 20 Fälle die Notwendigkeit einer Anzeige geprüft, aber letztlich verneint. Diese Fälle verursachten jeweils einen durchschnittlichen Aufwand von zwei Personenstunden.
Sanierungsrecht
Für die FINMA kann als Folge des neu geschaffenen Sanierungsrechts dann Zusatzaufwand entstehen, falls gegenüber heute vermehrt Sanierungs- oder Konkursfälle auftreten sollten.23
22 Der Bundesrat hat im Juni 2018 die Vernehmlassung zu den Ausführungsbestimmungen zur neuen Fintech- Lizenz eröffnet, die es Unternehmen mit einer Kerntätigkeit ausserhalb jener von Banken ermöglicht, Publikumsgelder bis zu 100 Millionen Franken entgegen zu nehmen. Zudem wurde ein Innovationsraum geschaffen, der es Fintech-Unternehmen erlaubt, bewilligungsfrei Publikumseinlagen bis zu einem Betrag von 1 Million Franken anzunehmen.
23 In den letzten 20 Jahren gab es in der Schweiz zwei Fälle, die nach dem Versicherungskonkursverfahren abgewickelt wurden.
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