Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
Sanierungsmassnahmen
Das deutsche Recht enthält keine detaillierten Regelungen zu einzelnen Sanierungsmassnahmen. Das Gesetz sieht lediglich vor, dass die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen treffen kann (Art. 314 Abs. 1 VAG). Hierunter fallen gemäss einzelnen gesetzlichen Regelungen sowie Kommentarliteratur und Rechtsprechung Kosteneinsparungen und Prämienerhöhungen oder die Anordnung, sich von Geschäften mit ungünstiger Schadensquote zu trennen. Die Aufsichtsbehörde kann ausserdem für einen begrenzten Zeitraum jegliche Zahlungen seitens des Versicherungsunternehmens untersagen. Dazu gehören insbesondere Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins (Versicherungspolice) sowie Vorauszahlungen darauf. Zudem kann sie die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungsverträgen herabsetzen und dabei, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, ungleichmässig verfahren. Eine Ungleichbehandlung ist gemäss deutschem Recht insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Notlage des Unternehmens mehr in einer Gruppe von Versicherungen als in einer anderen Gruppe begründet ist (Art. 314 Abs. 2 VAG). Soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, werden bei der Herabsetzung zunächst diese herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt. Ist dies nicht möglich, werden die Versicherungssummen unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt. Alle beschriebenen Massnahmen können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens beschränkt werden (Art. 314 Abs. 3 VAG).
Privilegierung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen
Der deutsche Gesetzgeber räumt im Falle der Insolvenz sowohl Direktansprüchen von Versicherungsnehmern, Begünstigten und geschädigten Dritten gegen das Versicherungsunternehmen als auch Prämienrückzahlungsansprüchen, Vorrang gegenüber anderen Ansprüchen ein (Art. 315 Abs. 1 VAG). Da das deutsche Recht keine Kundenkategorisierung kennt, die gewerblichen Kunden bei der Insolvenz eines Versicherungsunternehmens einen tieferen Schutz einräumt, werden sowohl Ansprüche von privaten, als auch professionellen Versicherungsnehmern im gleichen Masse privilegiert behandelt.
Niederlande
In den Niederlanden sind die Sanierung und Abwicklung von Versicherern im Konkursgesetz (Fw) und im Gesetz über die Finanzaufsicht (Wft) geregelt. Derzeit befindet sich zudem ein Gesetz im niederländischen Gesetzgebungsprozess, das die Sanierung und Abwicklung von Versicherern (Whav) regeln soll. Auch im niederländischen Recht soll die Sanierung einer Versicherung in erster Linie die Rechte der Gläubiger insbesondere der Versicherungsnehmer schützen. Allerdings können gewisse Sanierungsmassnahmen (Enteignungsverfahren) auch mit dem Ziel ergriffen werden, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten. Gleich wie im deutschen Recht muss für die Mehrzahl der nach niederländischem Recht möglichen Massnahmen bereits absehbar sein, dass das Versicherungsunternehmen seinen Verpflichtungen auf Dauer nicht mehr wird nachkommen können. Insofern löst auch im niederländischen Recht die Insolvenz oder die drohende Insolvenz die Sanierung aus. Voraussetzung um Sanierungsmassnahmen zu ergreifen ist, dass die allgemeinen Vorgaben der europäischen Solvabilität II-Richtlinie zum Sanierungs- (Art. 3:135 Wft) und Finanzierungsplan (Art. 3:136 Wft) bereits berücksichtigt wurden.
Sanierungsmassnahmen
Das niederländische Recht zeichnet sich durch eine sehr detaillierte gesetzliche Regelung verschiedener Sanierungsmassnahmen aus. Dazu gehören insbesondere der Übertragungsplan für Unternehmensvermögen (Artikel 3:159a ff. Wft), Eingriffe in Versicherungsverträge (Artikel 3:159o Wft), das Dringlichkeitsverfahren (Artikel 3:159ak ff. i.V.m. 3:161 Wft), die Nothilfevorschriften für Lebensversicherer (Artikel 3:149 ff. Wft) sowie das Enteignungsverfahren
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