Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
So müssen Versicherungs- und Rückversicherungsvertreiber inkl. Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs ausüben, über die angemessenen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, die sie zur ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (Art. 10 Abs. 1 IDD). Das bedeutet, dass pro Jahr mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung und Weiterbildung absolviert werden müssen (Art. 10 Abs. 2 IDD). Die erforderlichen Mindestanforderungen an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten sind im Anhang I der IDD für Nichtlebensversicherungen, Versicherungsanlageprodukte und Lebensversicherungen detailliert aufgeführt. Natürliche Personen, die in einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler arbeiten und Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb betreiben, müssen einen guten Leumund besitzen. Sie dürfen über keinen Strafregistereintrag verfügen und nie in Insolvenz gegangen sein, es sei denn, sie sind gemäss nationalem Recht rehabilitiert worden (Art. 10 Abs. 3 IDD). Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler haben eine Berufshaftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 1‘250‘000 EUR für jeden einzelnen Schadensfall und von 1‘850‘000 EUR für alle Schadensfälle eines Jahres abzuschliessen oder andere vergleichbare Garantien vorzuweisen (Art. 10 Abs. 4 IDD). Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen führen Aufzeichnungen aller relevanten Dokumente hinsichtlich der Aus- und Weiterbildung und dem guten Leumund ihrer Angestellten, die den Versicherungs- oder den Rückversicherungsvertrieb betreiben, sowie auch der Versicherungsvermittler und deren Angestellten, bewahren diese auf und halten sie auf dem neusten Stand (Art. 10 Abs. 8 IDD).
Zudem wurden die Informations- und Verhaltenspflichten für Versicherungsvertreiberinnen und -vertreiber erweitert. Insbesondere sind beim Vertrieb von Nichtlebensversicherungsprodukten standardisierte Informationsblätter mit den relevanten Informationen über die Versicherungsprodukte zur Verfügung zu stellen (Art. 20 Abs. 5 IDD). Diese sind von demjenigen zu erstellen, der das Produkt konzipiert (Art. 20 Abs. 6 IDD). Dabei sind die Komplexität des Versicherungsprodukts und die Art des Kunden zu berücksichtigen (Art. 20 Abs. 4 IDD). Wenn es sich beim Kunden um einen professionellen Kunden handelt, ist der Informationsbedarf allerdings geringer. Darüber hinaus hat der Vertreiber vor Abschluss des Versicherungsvertrags zu informieren, ob er gebunden oder ungebunden tätig ist (Art. 18 IDD), potenzielle Interessenskonflikte sowie die Quelle und Art der Entschädigung offenzulegen (Art. 19 IDD). Letzteres gilt ebenfalls für Angestellte von Versicherungsunternehmen. Erfolgt vor dem Vertrieb eines Versicherungsprodukts eine Beratung, sollte zusätzlich zu der Pflicht, die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden zu klären, eine persönliche Empfehlung an den Kunden gerichtet werden, in der erläutert wird, warum ein bestimmtes Produkt den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden am besten entspricht (Art. 20 Abs. 1 IDD).
Die Verhaltensregeln für Versicherungsvermittler und -unternehmen beim Verkauf von Versicherungsanlageprodukten sollen mit denen für Wertpapierfirmen gemäss MiFID II vergleichbar sein. Daher regelt die IDD, welche Informationen zu Kosten der Vertriebsdienstleistung von den Versicherungsvermittlern und -unternehmen bereitgestellt werden müssen. Zusätzlich zu den Informationen, die gemäss PRIIP im Basisinformationsblatt zur Verfügung zu stellen sind, sollten Vertreiber von Versicherungsanlageprodukten zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, in denen etwaige Vertriebskosten, die nicht bereits in die im Basisinformationsdokument angegebenen Kosten aufgenommen sind, im Einzelnen angegeben werden. Dies soll gewährleisten, dass sich der Kunde ein Bild vom kumulativen Effekt machen kann, den diese aggregierten Kosten auf die Anlagerendite haben (Art. 29 Abs. 1 IDD). Zudem hat sich der Versicherungsvertreiber die notwendigen Informationen über die Kenntnisse und Erfahrung des Kunden oder potenziellen Kunden im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung zu beschaffen. Darüber hinaus muss er die finanziellen Verhältnisse des Kunden, einschliesslich dessen Fähigkeit, Verluste zu tragen ermitteln. Ebenfalls muss Klarheit über die Anlageziele des Kunden, einschliesslich dessen Risikotoleranz, bestehen, so dass der Versicherungsvermittler bzw. das Versicherungs-
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