Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
Letzteres wäre gekoppelt mit zusätzlichen Risiken, die die Versicherer an den Finanz- und Investitionsmärkten eingehen. Sollte dies der Fall sein, werden die Versicherer diese Risiken in ihrem Schweizer Solvenztest beziffern und mit Kapital unterlegen müssen.
Ein Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs kann als ein professioneller Kunde eines Versicherers gelten und fortan tieferen Kundenschutz haben, sofern dieses gemäss vorliegender VAG-Revision ein professionelles Risikomanagement führt. Die Senkung des Schutzniveaus wirkt sich auf diese Kunden lediglich im Konkursfall negativ aus, da sie nicht mehr aus dem gebundenen Vermögen vorabbefriedigt werden können. Im Fall der Fortführung der Versicherungsunternehmung könnten sie hingegen von tieferen Versicherungsprämien profitieren.
4.3 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen
4.3.1 Kundinnen und Kunden von Versicherungsvermittlern
Der Kundenschutz für private Kundinnen und Kunden erfährt im Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlung eine Stärkung. Mögliche Missverständnisse und Unklarheiten von Kundinnen und Kunden über die effektive Unabhängigkeit von Versicherungsvermittlern können aufgrund der Einschränkung der zulässigen Tätigkeiten inskünftig ausgeschlossen werden. Durch die verstärkte Aufsicht über ungebundenen Versicherungsvermittler können sich Kundinnen und Kunden darauf verlassen, dass Anbieter die keinen guten Ruf im Sinne des Gesetzes aufweisen von der FINMA als solche erkannt wurden und deshalb nicht mehr auf dem Markt tätig sind. In Schadenfällen verursacht durch eine Versicherungsvermittlungsdienstleistung ist zudem inskünftig nicht nur eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung vorhanden14, sondern es besteht auch in jedem Fall die Möglichkeit, unentgeltlich eine Ombudsstelle anzurufen. Mit dieser erweiterten Möglichkeit zur aussergerichtlichen Streitbeilegung wird auch die Kostenproblematik bei Gerichtsprozessen vermieden, die für Privatkundinnen und Privatkunden eine abschreckende Wirkung haben können. Bisher können sich Kundinnen und Kunden eines ungebundenen Versicherungsvermittlers nur im Krankenversicherungsbereich an eine Ombudsstelle wenden.
Die in Anlehnung an die Regeln für Finanzdienstleister gehaltenen Verhaltenspflichten für Versicherungsvermittler stärken den Kundenschutz weiter. Für Kundinnen und Kunden besonders wichtig ist die Information über die Höhe und die Bedeutung der Kostenprämien, da bei einer Entscheidung für ein bestimmtes Produkt neben dessen Risiko letztlich die erwartete Nettorendite eine Rolle spielt. Die Nettorendite kann indes nur berechnet werden, wenn der Anteil zugunsten des Anbieters bekannt ist. Im Bereich der qualifizierten Lebensversicherungen führen die neu auch auf Gesetzesstufe verankerten Verhaltenspflichten wie die Pflicht zur Durchführung einer Angemessenheitsprüfung zu einer Stärkung des Kundenschutzes.
Die Ombudsstelle für Krankenversicherung schätzt, dass im Krankenversicherungsbereich im Schnitt rund 15% der jährlich durch die Ombudsstelle behandelten Fälle auf Falschberatung durch Versicherungsvermittler zurückgehen. Der kleinere Teil davon betrifft ungebundene Versicherungsvermittler. Hauptproblem bei den Versicherten scheint oftmals zu sein, dass sie sich nicht bewusst sind, bereits einen verbindlichen Versicherungsantrag zu unterschreiben. Die Ombudsstelle für Privatversicherungen und die SUVA schätzt, dass rund 3 bis 5% der insgesamt von ihr behandelten Fälle15 auf Beschwerden wegen Falschberatung zurückgehen.
14 Gemäss Aufsichtsverordnung müssen Versicherungsvermittler eine Berufshaftpflichtversicherung mit Versicherungssumme mindestens 2 Millionen Franken pro Jahr oder gleichwertige finanzielle Sicherheiten ausweisen.
15 Dies entspricht 33-50% der von der Ombudsstelle für Privatversicherungen behandelten Beschwerden im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss.
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