Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
Sanierungsmassnahmen
Laut Guidance 12.7.4 sollen die Abwicklungsbehörden über umfassende Eingriffsmittel verfügen. Standard 12.7 zählt denn auch eine Vielzahl von Eingriffsmöglichkeiten auf, insbesondere die Übertragung des Versicherungsbestandes auf ein solventes Versicherungsunternehmen oder auf einen anderen Rechtsträger sowie die Reduktion von Forderungen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Möglichkeit der FINMA, in Versicherungsverträge einzugreifen, wird von den ICP insofern gestützt, als es sich bei einem Teil der in den ICP vorgeschlagenen Eingriffsmöglichkeiten im Ergebnis auch um erhebliche Eingriffe in bestehende Versicherungsverträge handelt. So nennt Standard 12.7 explizit die Beendigung von Verträgen oder den Wechsel des Vertragspartners bei einer Bestandesübertragung auf einen anderen Versicherer. Zudem sollten in der Schweiz die Eingriffsmöglichkeiten auf das Instrument des gebundenen Vermögens abgestimmt sein, das international nicht allgemein verankert ist. Eingriffe in Versicherungsverträge wurden jedoch bereits in anderen Jurisdiktionen (z.B. Japan) eingesetzt.
Privilegierung von Ansprüchen der Versicherten
Standard 12.9 stipuliert für Ansprüche von Versicherten in der Liquidation eine hohe Priorität. Allerdings wird die Privilegierung durch die Priorität der Liquidationskosten, Forderungen der Arbeitnehmer, Forderungen der Steuerbehörden, Forderungen von Sozialversicherungseinrichtungen und Pfandrechten («rights in rem») eingeschränkt. Damit ist der vorgeschlagene Katalog der Ansprüche, die den Forderungen der Versicherten vorgehen, in den Guidance 12.9.1 länger als im Gesetzesentwurf. Dieser gewichtet damit den Versichertenschutz etwas stärker als die ICPs.
Die Forderungen aus Versicherungsverträgen gegenüber Rück- und Industrieversicherern nehmen im Revisionsvorschlag einen Zwischenrang ein. Sie sind in der Hierarchie nach den Forderungen der Versicherten aus Erstversicherungsverträgen, aber vor den Forderungen von Drittklassgläubigern eingeordnet. Dieser Zwischenrang steht in Einklang mit Guidance 12.9.1, der verlangt, dass Versicherungsnehmer gegenüber gewöhnlichen ungesicherten Gläubigern privilegiert werden.
3.1.2 Kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept
Ein kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept, wie es die VAG-Revision vorsieht, ist auf internationaler Ebene eine Neuheit. Die ICPs differenzieren lediglich bei der Vermittlertätigkeit (Guidance 18.10.10) nach dem unterschiedlichen Schutzbedürfnis von privaten und professionellen Kunden. Da die ICPs zudem nicht ein gleiches Schutzniveau für alle Kunden verlangen, steht der vorliegende Gesetzesentwurf mit den ICP in Einklang.
3.1.3 Aufsicht über Zweigniederlassungen von ausländischen Rückversicherern
Gemäss ICP 4 «Licensing» müssen Lizenzierungsanforderungen gesetzlich klar verankert werden. Die Standards 4.8 und 4.9 befassen sich speziell mit «Foreign operations». Während Standard 4.8 die Lizenzierung von Zweigniederlassungen von ausländischen Versicherungsunternehmen regelt, lässt Standard 4.9 Cross-Border Aktivitäten unter gewissen Bedingungen zu. Damit sind gemäss diesen Standards grundsätzlich sowohl eine Bewilligungspflicht aber auch der Verzicht auf eine Bewilligungspflicht denkbar. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Bewilligungspflicht von ausländischen Rückversicherern ist daher mit den ICP zu vereinbaren.
3.1.4 Verhaltensregeln für Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler
ICP 18 «Intermediaries» stipuliert eine Lizenzierungspflicht (Standard 18.1). Diese kann auch mittels Registrierung umgesetzt werden. Damit ist das schweizerische System der Registrierung mit den ICP kompatibel. Gebundene Vermittler können gemäss ICP ausdrücklich über
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