Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
Lloyd’s
Die rechtliche Verankerung von Lloyds-ähnlichen Strukturen in der Schweiz stärkt die Rechtssicherheit für Anbieter und Nachfrager von derartigen Spezialversicherungen, die sich hauptsächlich an eine Kundschaft mit speziellen Bedürfnissen richten. Damit wird die Vielfalt an angebotenen Produkten auf dem Markt für Versicherungen in der Schweiz erhalten.
4.3.3 Ungebundene Versicherungsvermittler
Gewährleistung einer einwandfreien Geschäftstätigkeit
Für ungebundene Versicherungsvermittler werden mit der vorliegenden Revision des VAG die regulatorischen Hürden verschärft. Bisher sind bis auf den Nachweis ausreichender finanzieller Sicherheiten (Berufshaftpflichtversicherung mit Versicherungssumme pro Jahr mindestens 2 Millionen Franken oder gleichwertige Sicherheiten) und den Nachweis fachlicher Qualifikationen keine Voraussetzungen an die FINMA-Registrierung zu erfüllen19. Hinzu kommen inskünftig der Nachweis der Gewährleistung einer einwandfreien Geschäftstätigkeit sowie der Anschluss an eine Ombudsstelle.
Die FINMA prüft die Einhaltung der Gewähr einer Person, sobald diese eine Funktion als Gewährsträger in Aussicht hat. Bei Verstössen dagegen kann die FINMA eine Löschung im Vermittlerregister und damit ein faktisches Berufsverbot erwirken. Ein solches kann auch erfolgen, falls die Anforderungen an die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht mehr erfüllt sind. Die FINMA sammelt all jene Daten, die für die Beurteilung der Gewährsfrage erforderlich sind. Dazu gehören gemäss der FINMA alle charakterlichen und fachlichen Faktoren, die einer Person die korrekte Führung eines beaufsichtigten Unternehmens erlauben. Neben Auszügen aus dem Handels- und Betreibungsregister sowie allfälligen Gerichtsurteilen sind dies auch berufliche Qualifikationen und Berichte von Prüfgesellschaften.
Anforderungen an die Unabhängigkeit
Das für Versicherungsvermittler zulässige Tätigkeitsgebiet wird mit der vorliegenden Revision eingeschränkt. Insbesondere dürfen diese nicht mehr gleichzeitig als gebunden und als ungebunden agieren, was bei Kundinnen und Kunden sonst leicht zu Missverständnissen führen kann. Bislang durften sich die Vermittler nur für gewisse Versicherungsarten als ungebunden präsentieren, während sie für andere Versicherungsarten – etwa in Bereichen des Versicherungsgeschäfts, zu denen keine oder zu wenig fundierte Marktkenntnisse vorhanden sind – nur die Produkte einer Versicherung vermittelten. Inskünftig müssen sich Vermittler entscheiden, ob sie vollkommen ungebunden oder ausschliesslich gebunden tätig sein wollen. Ein ungebundener Versicherungsvermittler muss entweder praktisch das gesamte Produktsortiment seines Kundensegments abdecken können, was neben dem entsprechenden Knowhow auch eine gewisse Grösse voraussetzt, oder auf den Verkauf von gewissen Versicherungsprodukten verzichten. Für die betroffenen Versicherungsvermittler kann diese Einschränkung des zulässigen Tätigkeitsgebiets deshalb vorübergehend verstärkten Konsolidierungsdruck zur Folge haben.
Anschlusspflicht an Ombudsstelle
Die Anschlusspflicht von ungebundenen Versicherungsvermittlern an eine Ombudsstelle erhöht den Kundenschutz und führt den bereits im Finanzdienstleistungsgesetz FIDLEG vorgezeichneten Weg weiter, dass für sämtliche privatrechtlichen Streitigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich zwischen Finanzdienstleistern und ihren Kundinnen und Kunden anerkannte Ombudsstellen zur aussergerichtlichen Streitbeilegung zur Verfügung stehen (vgl. auch weiter oben). Aufgrund der finanziellen Beteiligungspflicht von Finanzdienstleistern am Aufbau und
19 Eine ausreichende berufliche Qualifikation gehört zwar bereits heute zu den gesetzlichen Anforderungen für einen Registereintrag von Versicherungsvermittlern, sie wurde jedoch nicht weiter konkretisiert und deren Einhaltung obliegt den Marktteilnehmern.
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