Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten

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Regulierungsfolgenabschätzung

die Lizenz der Versicherer erfasst werden (Guidance 18.1.2). Somit ist auch die ausschliessliche Lizenzierung bzw. Registrierung von ungebundenen Vermittlern wie in der VAG-Revision vorgeschlagen im Einklang mit ICP 18.

Standard 18.3 postuliert Vorgaben zur Aus- und Weiterbildung von Versicherungsvermittlerinnen und Vermittlern. So sollen Aufsichtsbehörden ein angemessenes Niveau an beruflichem Wissen und Erfahrung, Integrität und Kompetenzen verlangen. Die Fachkenntnisse sollten der Komplexität der angebotenen Produkte und der Kundenbedürfnisse angepasst sein und auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Während der vorliegende Gesetzesentwurf im Einklang mit den ICP von den Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verlangt, stellt er keine Anforderungen an die Aktualität der Fachkenntnisse.

ICP 19 stellt hohe Anforderungen an die (vor)vertragliche Informationspflicht. Das Ziel dieser Empfehlung ist, dass der Kunde die Informationen tatsächlich versteht. Konkret wird insbesondere der Einsatz eines Basisinformationsblatts als Umsetzungsmassnahme umschrieben (Guidance 19.7.7). Dieses soll den Vergleich von Konkurrenzprodukten gewährleisten. Die Einführung eines Basisinformationsblattes im Rahmen der VAG-Revision ist daher im Sinne des ICP 19. Die ICP fordern zudem nicht möglichst viele, sondern qualitativ gute Informationen.

ICP 18 fordert, dass allfällige Interessenkonflikte des Vermittlers gelöst oder offengelegt werden müssen. So sollen Vermittler offenlegen, ob sie im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen arbeiten oder ob sie unabhängig am Markt agieren (Guidance 18.5.8). Zudem sieht ICP 18 explizit die Offenlegung von Gebühren und Kommissionen vor. Die vorliegende Gesetzesrevision regelt daher, dass Entschädigungen, die ungebundenen Vermittlern von Dritten zufliessen, ausdrücklich dargelegt werden müssen. Die Information muss Art und Umfang der Entschädigung beinhalten und vor Erbringung der Dienstleistung oder vor Vertragsschluss erfolgen. Damit steht der Gesetzesentwurf in Einklang mit den ICPs.

Die ICP 18 verlangen von den Aufsichtsbehörden eine Missbrauchsaufsicht über die Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler. Eine ausschliesslich indirekte Beaufsichtigung der gebundenen Versicherungsvermittler ist gemäss ICP zulässig (Guidance 18.2.12). Wo nötig, sollen Aufseher gemäss Standard 18.7 Aufsichtsmassnahmen gegen lizenzierte Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler ergreifen. Die im Gesetzesentwurf vorgesehene Stärkung der Missbrauchsaufsicht führt damit zu einer verbesserten Kompatibilität mit den ICP.

Der Standard 19.11 betont sowohl für Versicherungsunternehmen als auch für Versicherungsvermittler die Bedeutung eines alternativen Streitbeilegungsprozederes (z.B. eine Ombudsstelle). Eine spezifische Guidance findet sich in 19.11.9 bis 19.11.11. Ohne Nachweis einer solchen aussergerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeit sowohl für Versicherungsunternehmen als auch für Versicherungsvermittler wäre es kaum möglich, die Anforderungen der ICP vollumfänglich zu erfüllen.

3.2 Internationaler Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

Mit delegiertem Beschluss (EU) 2015/1602 vom 5. Juni 2015 hat die Europäische Kommission die Gleichwertigkeit (Äquivalenz) des Solvabilitäts- und Aufsichtssystems der Schweiz mit dem EU-Recht anerkannt («Äquivalenzentscheid»). Damit verfügt die Schweiz über die volle und zeitlich unbefristete Äquivalenz ihrer Versicherungsregulierung und -aufsicht betreffend Privatversicherer mit der in der Europäischen Union (EU) massgeblichen Solvenz II-Richtlinie. Mit dem Äquivalenzbeschluss konnte die Tätigkeit von Schweizer Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vereinfacht sowie Wettbewerbsnachteile und aufsichtsrechtliche Doppelspurigkeiten vermieden werden. Er betrifft drei Bereiche: die Rückversicherungen, die Solvenzberechnung und die Versicherungsgruppenaufsicht.

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