Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
(Artikel 6:2 Wft). Der Übertragungsplan, das Dringlichkeitsverfahren und die Nothilfevorschriften für Lebensversicherer sollen mit Inkrafttreten des Whav jedoch abgeschafft und durch ein umfassendes Sanierungs- und Abwicklungsprogramm für Versicherer ersetzt werden. Teil dieses Sanierungs- und Abwicklungsprogramms sollen die Erarbeitung von Notfallplänen durch die Versicherer und Abwicklungsplänen durch die Aufsichtsbehörde sein. Zudem sollen den Aufsichtsbehörden künftig vier unterschiedliche Verfahren zur Auswahl stehen: der Bail-in von Shareholdern, Gläubigern und Versicherungsnehmern (vorgeschlagener Art. 3A:93 Wft), die Übertragung des Unternehmens (vorgeschlagener Art. 3A:104 Wft), die Errichtung einer Überbrückungsgesellschaft (vorgeschlagener Art. 3A:112 Wft) und der Abspaltung von gewissen Vermögenswerten (vorgeschlagener Art. 3A:117 Wft). Damit sollen Sanierungsmassnahmen für Versicherungsunternehmen auch im niederländischen Recht flexibler gestaltet werden. Weiterhin möglich sollen unter dem neuen Gesetz Eingriffe in Versicherungsverträge sein, mit dem Ziel die Unternehmensübertragung sicherzustellen. Auch soll die Möglichkeit fortbestehen, bei Gefahr für die Stabilität des Finanzsystems insolvente Versicherungsunternehmen gegen eine Entschädigung zugunsten der ehemaligen Besitzer zu enteignen.
Privilegierung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen
Mit Ausnahme von Forderungen, die durch eine Hypothek oder ein Pfandrecht gesichert sind, werden Ansprüche aus Versicherungsverträgen in den Niederlanden gemeinsam mit Lohnforderungen etc. privilegiert behandelt (Art. 213m Fw). Sofern ihre Forderungen nicht im Sinne des Art. 213m Fw privilegiert sind, sind Ansprüche aus Versicherungsverträgen von gewerblichen Versicherungsnehmern, aber auch Rückversicherungsforderungen (Art. 231m Fw) im Insolvenzfall als «sonstige Forderungen» zu behandeln. Sie werden daher erst nach denjenigen Forderungen beglichen, die gemäss Art. 213m Fw privilegiert sind und sind auch nicht gegenüber allen anderen Allgemeingläubigern bessergestellt.
Behandlung multinationaler Unternehmen
Grundsätzlich sind der europäische Einheits- und der Universalitätsgrundsatz auch in den Niederlanden anwendbar. Allerdings finden sich im niederländischen Recht zu den einzelnen möglichen Sanierungsmassnahmen detaillierte Regelungen, die teilweise Ausnahmen zu diesen Grundsätzen zugunsten des Territorialitätsprinzips vorsehen. So legen die Vorschriften zur Insolvenz beispielsweise fest, dass ausländische Insolvenzverfahren über Vermögen ausländischer Zweigniederlassungen in den Niederlanden nur insoweit wirksam sind, als diese niederländische Gläubiger nicht daran hindern, ihre Ansprüche auf dieses Vermögen durchzusetzen.7
3.2.2 Kundenschutzbasiertes Regulierungs- und Aufsichtskonzept
Die Solvabilität II sieht keine Regelung vor, die besagt, dass sich die Regulierungs- und Aufsichtsintensität an den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen der Versicherten («Kundenkategorisierung») orientieren kann. Allerdings besteht auch keine Regelung, die einen Mitgliedstaat daran hindert, eine Kundenkategorisierung zu implementieren. Ebenfalls stellt das EU-Recht hinsichtlich der Orientierung der Regulierungs- und Aufsichtsintensität an den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen der Versicherten keine Äquivalenzvorgaben für Drittstaaten (Drittstaatennormen) auf, so dass in diesem Bereich die Kompatibilität mit EU-Recht für die Schweiz nicht relevant ist. Während das deutsche Recht keine Kundenkategorisierung vornimmt, unterscheidet das niederländische Recht im Insolvenzfall zwischen privaten und gewerblichen Versicherungsnehmern. So haben private Versicherungsnehmer und Angestellte gegenüber gewerblichen Versicherungsnehmern im Hinblick auf das Vermögen des insolventen Versicherungsunternehmens Vorrang (Art. 213m Fw).
7 Hoge Raad (Supreme Court) 13.09.2013, ECLI:NL:HR:2013:BZ5668, NJ 2014/454 (Yukos); Hoge Raad 29.06.2012, ECLI:NL:HR:2012:BU5630, NJ 2012/424 (Yukos); Hoge Raad 24.10.1997, ECLI:NL:HR:1997:ZC2468, NJ 1999/316 (Gustafsen q.q./Mosk); Hoge Raad 31.05.1996, ECLI:NL:HR:1996:ZC2091, NJ 1998/108 (De Vleeschmeesters); Hoge Raad 02.06.1967, NJ 1968/16.
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