Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 25 Seiten
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Regulierungsfolgenabschätzung
3.2.3 Aufsicht über Zweigniederlassungen von ausländischen Rückversicherern
Gemäss Solvenz II unterliegen Zweigniederlassungen von Rückversicherern mit Sitz in einem Drittstaat einer Bewilligungspflicht und somit auch der Aufsicht der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörde (Art. 162 Abs. 1 Solvenz II). Hingegen benötigen ausländische Rückversicherer, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU haben, keine Bewilligung für Zweigniederlassungen im jeweiligen Aufnahmestaat (Art. 33 Solvenz II). Es reicht aus, wenn das Versicherungsunternehmen in seinem Heimatstaat zugelassen ist.
3.2.4 Verhaltensregeln für Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler
Im Zusammenhang mit der Verbesserung des Kundenschutzes und damit verbesserten Verhaltens- und Informationspflichten sind im europäischen Recht im Versicherungsbereich die Insurance Distribution Directive (IDD)8 und die Verordnung zu Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (PRIIP)9 relevant, die von den europäischen Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen sind. Beide Regelungen stellen keine Äquivalenzvorgaben für Drittstaaten (Drittstaatennormen) auf, so dass die Kompatibilität mit EU-Recht mit Blick auf den Äquivalenzbeschluss für die Schweiz nicht relevant ist.
Insurance Distribution Directive (IDD)
Die im Januar 2016 in Kraft getretene IDD regelt die Voraussetzungen für die Aufnahme und die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsvertriebs in der EU (Art. 1 IDD). Sie ist per 1. Oktober 2018 in allen Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht umzusetzen. Als Versicherungsvertrieb gilt gemäss Artikel 2 IDD «die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschliessen von Versicherungsverträgen, das Abschliessen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.» Ebenfalls gilt die «Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschliesslich eines Preis- und Produktvergleichs, […] wenn der Kunde einen Versicherungsvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschliessen kann» als Versicherungsvertrieb. Um den Schutz der Versicherten zu verbessern und für sämtliche Marktteilnehmer gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, gelten diese Tätigkeiten neu auch als Versicherungsvertrieb, wenn sie von einem Versicherungsunternehmen oder Angestellten eines solchen Unternehmens, sowie von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit (z.B. Reisebüros) vorgenommen werden (Art. 2 IDD).
Gestützt auf die Richtlinie obliegen die Versicherungsvertreiberinnen und -vertreiber beruflichen und organisatorischen Anforderungen, Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten. So müssen sich als Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit tätige natürliche Personen in ein öffentlich zugängliches Register eintragen lassen (Art. 3 Abs. 1 IDD). Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und ihre Angestellten sind jedoch von der Registerpflicht befreit (Art. 3 Abs. 1 IDD). Mitgliedstaaten können allerdings vorschreiben, dass Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit durch ein Versicherungsunternehmen, für das sie arbeiten, oder durch einen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, den sie vertreten, ins Register eingetragen werden müssen (Art. 3 Abs. 1 IDD). Voraussetzung für die Eintragung ins Vermittlerregister ist die dauerhafte Erfüllung von nachstehenden beruflichen und organisatorischen Anforderungen (Art. 3 Abs. 4 IDD).
8 Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb.
9 Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP).
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