Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten
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Bescheidene Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Berechnung in Analogie zu den EL);
Kein Gesuch um Vorbezug der AHV-Rente.
Keinen Anspruch auf eine Rente-Pont haben Personen, die bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf EL hätten, wenn sie die Altersrente erst bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV beanspruchen würden28.
Berechnung
Die Berechnung erfolgt in Analogie zu den EL. Die Leistung entspricht der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einkommen. Das Vermögen wird bei der Berechnung berücksichtigt29.
Finanzierung
Die Rente-Pont wird einerseits durch einen Kantonsbeitrag finanziert. Für die Familien-EL und die Rente-Pont werden andererseits Beiträge in der Höhe von 0,06 Lohnprozenten erhoben. Diese Beiträge werden paritätisch von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden getragen30. Die Finanzierung der Rente-Pont erfolgt durch einen Beitrag von Kanton und Gemeinden sowie einen Teil der Arbeitnehmerbeiträge, die für Familien-EL und Rente-Pont erhoben wurden.
2.3 Regelungen in Gesamtarbeitsverträgen GAV
Personen, die ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Rentenalters aufgeben oder reduzieren, können je nach System eine Überbrückungsrente beziehen, wenn ihr Arbeitgeber oder ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) dies vorsieht. Als Arbeitgeber kann auch der Staat seinen Angestellten solche Bedingungen anbieten. Dabei handelt es sich allerdings nicht um Bedarfsleistungen für ausgesteuerte Arbeitslose.
Mehrere GAV im Baugewerbe sehen zur Milderung der wirtschaftlichen Folgen bei Erwerbsaufgabe Überbrückungsrenten für die letzten drei bis fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vor. Eine der Anspruchsvoraussetzungen ist das Dienstalter beim Unternehmen, das dem GAV unterstellt ist. Die Überbrückungsrente wird anhand des Lohns berechnet und ist nicht bedarfsabhängig. Die Leistungen werden über Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge finanziert. Die Altersgutschriften der 2. Säule für die Jahre, in denen eine Überbrückungsrente bezogen wird, werden von der Stiftung ausgeglichen, die die Überbrückungsrenten verwaltet.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
3.1.1 Übernahme von Bestimmungen des ELG
Das ÜlAG übernimmt soweit als möglich die Bestimmungen des ELG. In diesem Zusammenhang muss darauf hingewiesen werden, dass das Parlament am 22. März 2019 eine Reform des ELG beschlossen hat. Die Referendumsfrist läuft bis zum 11. Juli. Wird das Referendum nicht ergriffen, soll die Reform auf den 1. Januar 2021 In Kraft treten. Der Gesetzesentwurf baut auf den Bestimmungen des revidierten ELG auf.
3.1.2 Voraussetzungen für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen Aussteuerung nach dem vollendeten 60. Altersjahr
Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung frühestens mit der Vollendung des 60. Altersjahres erlischt und somit nach Vollendung des 60. Altersjahres ausgesteuert werden. Männer, deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit 62 ½ Jahren entsteht, und Frauen mit Anspruchsbeginn mit 61 ½ Jahren werden in der Regel nicht ausgesteuert, weil sie nach dem letzten Taggeld der Arbeitslosenversicherung das AHV-Alter erreichen. Voraussetzung dafür ist, dass eine Beitragszeit von mindestens 22 Monaten nachgewiesen werden kann und eine Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist.
Die Aussteuerung bedeutet nicht, dass die betroffenen Personen keine arbeitsmarktlichen Leistungen mehr beziehen können. Es ist im Gegenteil erwünscht, dass durch die Beratung der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) eine Wiedereingliederung ins Berufsleben gelingt. Es ist aber nicht Voraussetzung für den Bezug der Überbrückungsleistungen, dass sich die berechtigten Personen zur Verfügung der RAV halten.
Mindestversicherungsdauer und Mindesteinkommen
Der Anspruch auf die Überbrückungsleistungen soll Personen zustehen, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung Wohnsitz in der Schweiz haben und eine Beziehung zum schweizerischen Arbeitsmarkt aufweisen. Für den Anspruch auf Überbrückungsleistungen muss eine Person mindestens 20 Jahre in der AHV versichert gewesen sein, davon 10 Jahre unmittelbar vor der Entstehung des Anspruches auf die Überbrückungsleistung. Um den Bezug zum schweizerischen Arbeitsmarkt sicherzustellen, muss während diesen
28 Art. 16 Abs. 2 LPCFam
29 Art. 18 LPCFam
30 Art. 25 Abs. 1 LPCFam