Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten
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Art. 16
Für die Bearbeitung von Personendaten und die Datenbekanntgabe gelten dieselben Bestimmungen wie für die Ergänzungsleistungen.
Art. 17
Die Überbrückungsleistungen werden, analog zu den Ergänzungsleistungen, in das EL-Informationssystem aufgenommen. Es soll kein eigenes Informationssystem für diese neue Leistung geschaffen werden, da nicht von einer hohen Anzahl Leistungen auszugehen ist. Weil sie sich in ihrer Ausgestaltung stark an die Ergänzungsleistungen anlehnen, ist es naheliegend, diese Leistung in das EL-Informationssystem zu integrieren. Dies ist wichtig, damit Plausibilitätskontrollen durchgeführt und Doppelzahlungen vermieden oder aufgedeckt werden können, beispielsweise bei Personen, die den Kanton wechseln. Gleichzeitig sind diese Daten wertvoll für die Weiterentwicklung der Leistung.
Art. 18
Diese Bestimmung regelt, wer auf die besonders schützenswerten Personendaten zugreifen kann. Dabei handelt es sich um dieselben Stellen wie für die Ergänzungsleistungen, namentlich die kantonalen EL-Durchführungsstellen und die Aufsichtsbehörde über die Überbrückungsleistung (das Bundesamt für Sozialversicherungen). In Abweichung zu den Ergänzungsleistungen sollen die schweizerische Stiftung Pro Senectute, die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis und die schweizerische Stiftung Pro Juventute keinen Zugriff erhalten. Sie leisten für diese Personen keine Einzelfallhilfe, wie dies bei Personen mit einem (allfälligen) EL-Anspruch der Fall sein kann. Deshalb gibt es keinen Grund für einen Zugriff durch die Pro-Werke.
Art. 19
Diese Bestimmung ermöglicht, dass einer Einsprache und späteren Beschwerde gegen eine Verminderung oder Aufhebung des Anspruches auf die Überbrückungsleistung die aufschiebende Wirkung entzogen werden und die Verminderung oder Aufhebung sofort umgesetzt werden kann. Damit können spätere Rückforderungen vermieden werden.
Art. 20
Wie die Ergänzungsleistungen soll auch die Überbrückungsleistung unter der Aufsicht des Bundes bzw. des Bundesamtes für Sozialversicherungen stehen, um die gesetzeskonforme, qualitativ hochstehende und effiziente Durchführung der Überbrückungsleistung zu gewährleisten. Darum wird für die Aufsicht auf die entsprechenden Bestimmungen des ELG64 verwiesen.
Art. 21
Überbrückungsleistungen sind Bedarfsleistungen und daher mit Steuermitteln und nicht mit Beiträgen zu finanzieren. Mangels einer Verfassungsgrundlage können die Kantone nicht zur Finanzierung der Überbrückungsleistung herangezogen werden. Die Überbrückungsleistungen sind daher aus allgemeinen Bundesmitteln zu finanzieren.
Art. 22
Die Strafbestimmung lehnt sich an die Regelung des ELG an. Dies ist insofern gerechtfertigt, als bei der Überbrückungsleistung aufgrund der Ähnlichkeit der Leistung gleichartige Tatbestände vorliegen.
Art. 23
Da die neue Leistung in den sachlichen Anwendungsbereich der europäischen Koordinierungsregelungen gemäss Anhang II zum FZA65 fällt, muss eine entsprechende Verweisbestimmung in das Gesetz aufgenommen werden. Sie entspricht den Verweisbestimmungen in den anderen Sozialversicherungsgesetzen.
In Absatz 1 wird das anwendbare Recht bezeichnet, indem auf den persönlichen Geltungsbereich, die EU-Rechtsakte und die für die Schweiz massgebliche Fassung von Anhang II des FZA Bezug genommen wird. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/200466 und 987/200967, die seit der 3. Aktualisierung von Anhang II FZA für die Schweiz massgeblich sind, werden aufgeführt. Soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind, bezieht sich Anhang II FZA weiterhin auf die früher anwendbaren Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72.
Absatz 2 regelt die gleiche Frage in analoger Weise in Bezug auf Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens.
64 SR 831.30
65 SR 0.142.112.681
66 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit., ABl L 166 vom 30.4.2004, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1
67 Verordnung (EG) NR. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (mit Anhängen), ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1; eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11