Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten
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hende Personen 58 350 Franken und für Ehepaare 87 525 Franken. Diese Beträge sind Höchstansätze. Die effektive Überbrückungsleistung wird in vielen Fällen tiefer sein.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Bund übernimmt mit den Überbrückungsleistungen eine neue Aufgabe, die sich auf Artikel 114 Absatz 5 BV stützt. Die "Arbeitslosenfürsorge" wird in dieser Verfassungsbestimmung als Bundesaufgabe umschrieben. Die Überbrückungsleistung ist daher durch den Bund zu finanzieren. Die Kantone können nicht zur Finanzierung beigezogen werden. Als Bedarfsleistung ist die Überbrückungsleistung aus allgemeinen Bundesmitteln und nicht durch Lohnbeiträge zu finanzieren.
3.3 Umsetzungsfragen
Die Durchführung der Überbrückungsleistung wird den Organen übertragen, welche für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuständig sind, das heisst den EL-Durchführungsstellen. Das Verfahren für die Entgegennahme der Anmeldung, für die Berechnung und für die Ausrichtung einer Überbrückungsleistung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jene für eine Ergänzungsleistung. Das bedeutet, dass die Personen insbesondere ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen müssen. Gleichzeitig müssen die antragsstellenden Personen ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen, wenn es um die Beibringung von Dokumenten geht, die über finanzielle Verhältnisse Auskunft geben (Vermögensverhältnisse, Liegenschaften usw.). In allen Kantonen, mit Ausnahme der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf, sind die EL-Stellen Teil der kantonalen Ausgleichskasse. Der Bund hat, gestützt auf das AHV-Gesetz, die Kompetenz, die kantonalen Ausgleichskassen mit dem Vollzug der Überbrückungsleistungen zu beauftragen36. Er wird diese Kompetenz wahrnehmen. Die Kantone, in welchen die EL nicht durch die kantonale Ausgleichskasse vollzogen wird, haben die Möglichkeit, in analoger Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 ELG diese Aufgabe an ihre EL-Stellen zu delegieren. Überbrückungsleistungen, die ins Ausland exportiert werden müssen, sind durch die Schweizerische Ausgleichskasse auszuzahlen.
4 Auswirkungen
4.1 Finanzielle Auswirkungen
4.1.1 Jährlicher Neuzugang ins System der Überbrückungsleistungen
Ausgangspunkt für die Abschätzung der Anzahl Personen, die neu eine Überbrückungsleistung erhalten werden, ist die Anzahl und Charakteristik der 60-jährigen und älteren Ausgesteuerten. In den Jahren 2015 bis 2018 wurden im Durchschnitt jährlich 2610 Personen im Alter 60 und älter ausgesteuert:
Tabelle 4-1: Ausgesteuerte Personen nach Geschlecht 2015 - 2018
Geschlecht 2015 2016 2017 2018 Durchschnitt 2015-2018
Frauen 876 928 965 975936
Männer 1'576 1'631 1'808 1'682 1'674
Total 2'452 2'559 2'773 2'657 2'610
Quelle: SECO – Spezialauswertung ASAL, Mai 2019.
Um daraus den jährlichen Neuzugang ins System der Überbrückungsleistungen abzuschätzen, sind von allen 60-jährigen und älteren Ausgesteuerten diejenigen auszuschliessen, die nicht alle Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Überbrückungsleistung erfüllen. Im Folgenden werden die hierfür verwendeten Annahmen und ihre Auswirkungen auf die Anzahl ausgesteuerte Personen, denen Überbrückungsleistungen zustehen, aufgelistet:
- Nur Schweizer/-innen und Ausländer/-innen mit Niederlassungsbewilligung C erfüllen die 20-jährige Mindestversicherungsdauer. Dadurch reduziert sich die Anzahl um 160 Personen.
- Alle Ausgesteuerten mit einem versicherten Verdienst unter 1 000 Franken pro Monat und die Hälfte der Ausgesteuerten mit einem versicherten Verdienst zwischen 1 000 und 2 000 Franken pro Monat erreichen das Mindesterwerbseinkommen nicht. Dadurch reduziert sich die Anzahl um weitere 150 Personen.
- Ausgesteuerte mit einem versicherten Verdienst von über 8 000 Franken pro Monat verfügen im Zeitpunkt der Aussteuerung über mehr als 100 000 Franken (Einzelperson) bzw. 200 000 Franken (Ehepaar) Vermögen und erhalten deshalb im Zeitpunkt der Aussteuerung keine Überbrückungsleistung. Von diesen ausgesteuerten Personen werden jedoch diejenigen mit einem versicherten Verdienst zwischen 8 000 und 9 000 Franken pro Monat ein Jahr nach der Aussteuerung ihr Vermögen soweit verzehrt haben, dass sie dann Anspruch auf eine Überbrückungsleistung haben werden. Bei einem versicherten Verdienst zwischen 9 000 und 10 000 Franken pro Monat beträgt die Verzögerung zwei Jahre. Ab einem versicherten Verdienst von 10 000 Franken pro Monat gibt es nie einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen. Aufgrund dieser Annahmen reduziert sich die Anzahl Ausgesteuerter mit Anspruch auf eine Überbrückungsleistung im Zeitpunkt der Aussteu-
36 Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG), SR 831.10