Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten

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auch, dass nicht sämtliche Beträge bei jeder Rentenerhöhung angepasst werden. Die gleiche Regelung soll auch für die Überbrückungsleistungen gelten.

Art. 11

Diese Bestimmung verweist auf die mit der EL-Revision neu ins ELG aufgenommenen Leistungen über den Vermögensverzicht und den Verzicht auf Einkünfte in der Fassung der Revision vom 22. März 201959. In Bezug auf den Einkommensverzicht (Abs. 1) kann es sich in Zusammenhang mit der Berechnung der Überbrückungsleistung nur um Einkommen des Ehepartners oder der Ehepartnerin handeln.

Art. 12

Mit der Überbrückungsleistung soll der Existenzbedarf zwischen Aussteuerung und Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente der AHV abgegolten werden. Eine vor den Zeitpunkt der Anmeldung zurückreichende rückwirkende Ausrichtung der Überbrückungsleistung macht in diesem System keinen Sinn (Abs. 1).

Unter den Beendigungsgründen im Sinne von Abs. 2 Bst. a ist in erster Linie eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu verstehen. Möglich ist aber auch eine Ausreise aus der Schweiz in einen Staat, der ausserhalb der EU/EFTA liegt. Den Personen, welche eine Überbrückungsleistung beziehen, obliegt eine Meldepflicht bezüglich von Sachverhalten, welche zur Beendigung des Anspruchs führen könnten. Die Durchführungsstellen werden jährlich prüfen, ob sich die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Überbrückungsleistung verändert haben.

Schliesslich kann der Anspruch auf eine Überbrückungsleistung auch erlöschen, weil ein Anspruch auf eine Invalidenleistung entstanden ist (zur Frage der Rückforderung und Verrechnung vgl. Art. 10 Abs. 3)

Art. 13

Da es sich bei der Überbrückungsleistung um eine existenzsichernde Leistung handelt, ist auch sie - wie die Ergänzungsleistung und die Renten der ersten Säule - der Zwangsvollstreckung entzogen60. Das Verbot der Zwangsvollstreckung soll daher nicht nur für die Ergänzungsleistungen, sondern auch für die Überbrückungsleistungen gelten.

Wie die Ergänzungsleistungen können die Überbrückungsleistungen mit Forderungen verrechnet werden. Denkbar ist insbesondere der Fall der Verrechnung einer Nachzahlung der IV mit der Überbrückungsleistung. Wie bei den Ergänzungsleistungen ist vor der Verrechnung von Amtes wegen zu prüfen, ob ein Erlass der Rückforderung gewährt werden kann. Ein Erlass setzt Gutgläubigkeit der rückerstattungspflichtigen Person und das Vorliegen einer grossen Härte voraus. Da sich die Prüfung der grossen Härte nach den Kriterien der EL richtet61, dürften gutgläubige Personen in der Regel in den Genuss des Erlasses kommen.

Art. 14

Nach geltender Praxis wird für erbrachte Ergänzungsleistungen kein Rückgriff vorgenommen. Dieser Grundsatz soll auch für die Überbrückungsleistung gelten. Es besteht Einigkeit darüber, dass bei Bedarfsleistungen kein Rückgriff stattfinden soll. Um diese aufrechtzuerhalten, muss ausdrücklich festgelegt werden, dass die entsprechenden Bestimmungen des ATSG62 keine Anwendung auf die Überbrückungsleistung finden.

Art. 15

Abs. 1: Die Prüfung der Gesuche um Ausrichtung einer Überbrückungsleistung, deren Festsetzung und Auszahlung wird den Organen übertragen, welche für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV zuständig sind, das heisst den EL-Durchführungsstellen der Kantone (Art. 21 Abs. 2 ELG)63. Sie verfügen über langjährige Erfahrung mit der Berechnung einer Bedarfsleistung, so dass auf diese Ressource zugegriffen werden soll.

Abs. 2: Wie bei den Ergänzungsleistungen ist für die Prüfung der Gesuche um Ausrichtung einer Überbrückungsleistung die EL-Durchführungsstelle des Kantons zuständig, in welchem die antragsstellende Person ihren Wohnsitz hat. Diese Stelle bleibt auch zuständig, falls die Person ihren Wohnsitz später in einen andern Kanton verlegt. Diese Regelung ist insofern gerechtfertigt, als die Überbrückungsleistung während einer beschränkten Dauer ausgerichtet wird.

Abs. 3: Verlegt eine Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, Liechtenstein oder Norwegen, wird die Überbrückungsleistung in diesen Staat ausgerichtet. Der Anspruch kann allerdings nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, Island, Liechtenstein oder Norwegen entstehen. Die Zuständigkeit für die Auszahlung liegt in diesen Fällen bei der Schweizerischen Ausgleichskasse, welche auch die Auslandzahlungen der AHV- und IV-Renten vornimmt. Für die Prüfung der Gesuche und die Festsetzung der Leistung bleibt die EL-Durchführungsstelle zuständig, bei der die antragsstellende Person den Antrag auf die Überbrückungsleistung eingereicht hat.

59 AS....

60 Art. 20 ELG, Art. 20 Abs. 1 AHVG

61 Art. 5 ATSV.

62 SR 830.1

63 SR 831.30