Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/53: Bundesgesetz über Überbrückungsleistung für ältere Arbeitslose · 30 Seiten
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Mit Absatz 3 soll der Bundesrat ermächtigt werden, die Referenzen auf die EU-Rechtsakte in den Absätzen 1 und 2 jeweils selbstständig in den Sozialversicherungsgesetzen anzupassen, sobald Anhang II zum FZA oder Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens geändert wurden. Absatz 4 präzisiert, dass alle verwendeten Ausdrücke für EU-Mitgliedstaaten in den Sozialversicherungsgesetzen die Vertragsstaaten bezeichnen, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
Art. 24
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung den Anspruch auf Arbeitslosentaggelder ausgeschöpft haben, haben keinen Anspruch auf die Überbrückungsleistung. Frühestmöglicher Zeitpunkt für den Erwerb eines Anspruches auf die Überbrückungsleistung ist somit, wenn das letzte Taggeld der Arbeitslosenversicherung auf den 31. Dezember vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fällt und die Person gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes - also am 1. Januar - ausgesteuert ist.
Art. 25
Es darf davon ausgegangen werden, dass Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes erloschen ist, ihre Dispositionen aufgrund der bisherigen Rechtslage getroffen haben. Heute beziehen diese Personen in der Regel ein vorhandenes Freizügigkeitsguthaben und machen von einem Vorbezug der AHV (mit oder ohne Ergänzungsleistungen) Gebrauch. Diese Dispositionen lassen sich nicht mehr rückgängig machen. Aus diesem Grund sollen nur jene Personen eine Überbrückungsleistung erhalten können, die das 60. Altersjahr frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes vollendet haben. Eine Ausweitung des Anspruchs auf Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes mit 60 Jahren ausgesteuert wurden, hätte im übrigem in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten erhebliche Mehrkosten zur Folge.
Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)68
Art. 24 Bst. k
Als existenzsichernde Bedarfsleistung ist die Überbrückungsleistung steuerbefreit. Es wäre widersprüchlich, eine Leistung, welche aus öffentlichen Mitteln finanziert wird und von der öffentlichen Hand kommt, wieder über die Steuern zu kürzen. Darum ist diese Leistung, analog den übrigen Bedarfsleistungen (Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe), von den Steuern befreit.
Bundesgesetz über die Steuerharmonisierung (StHG)69
Art. 7 Abs. 4 Bst. n
Es gelten dieselben Ausführungen wie für die Bestimmung von Artikel 24 Buchstabe k DBG.
Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198270
Gleichzeitig mit der Überbrückungsleistung für ausgesteuerte Arbeitslose über 60 Jahre hat der Bundesrat am 15. Mai 2019 eine Reihe von Massnahmen verabschiedet, die auf die Wiedereingliederung einheimischer Arbeitskräfte zielen, insbesondere von älteren Arbeitslosen. Die konkreten Massnahmen werden von den Vollzugsbehörden der Arbeitslosenversicherung umgesetzt und gelten für die Jahre 2020 bis 2022. Der Bundesrat hat in diesem Zusammenhang eine auf drei Jahre befristete Erhöhung des Bundesbeitrags an den Arbeitslosenversicherungsfonds beschlossen. Die zusätzlichen Mittel dienen dem Arbeitslosenversicherungsfonds als Entschädigung für die von den Massnahmen verursachten Kosten.
Die erste Massnahme beinhaltet ein Impulsprogramm zur Förderung der Wiedereingliederung von schwer vermittelbaren Personen, insbesondere von älteren Arbeitslosen. Zur Umsetzung dieser Massnahme braucht es eine Zusatzfinanzierung des Bundes von rund 62,5 Millionen Franken pro Jahr.
Die zweite Massnahme ist ein Pilotversuch nach Artikel 75a AVIG und sieht eine Ausweitung der Anspruchsvoraussetzungen für arbeitsmarktliche Massnahmen nach Artikel 59d AVIG für arbeitslose Personen vor, deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erloschen ist und die das 60. Altersjahr vollendet haben. Heute können die meisten ausgesteuerten Arbeitslosen nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug während zwei Jahren nicht an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen (Art. 82 AVIV). Nur Arbeitslose ab 50 Jahren können, unabhängig von ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leistungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen (Art. 59 Abs. 3bis AVIG). Um die Intensivierung der Integrationsbemühungen für Personen über 60 Jahren zu verstärken, soll die Teilnahme an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen künftig direkt nach Ablauf der Rahmenfrist möglich sein. Die Kosten für die Umsetzung des dafür vorgesehenen Pilotversuchs belaufen sich für die drei Jahre auf 7 Millionen Franken jährlich.
68 SR 642.11
69 SR 642.14
70 SR 837.0